Das Wichtigste in Kürze:

1. Die in § 2 BORA normierte Verschwiegenheitspflicht des Rechtsanwalts ist – insbesondere für den Strafverteidiger – eine berufsrechtliche Pflicht von besonderer Bedeutung.
2. Inhaltlich geht die (berufsrechtliche) Verschwiegenheitspflicht gem. § 2 BORA über die Schweigepflicht des § 203 StGB hinaus.
3. § 2 Abs. 2 S. 2 BORA stellt klar, dass die Verschwiegenheitspflicht ebenso wie die gesetzliche Schweigepflicht des § 203 StGB nicht an das Mandat und dessen Dauer gekoppelt ist.
4. Unter eng begrenzten Voraussetzungen ist der Verteidiger/Rechtsanwalt ausnahmsweise befugt, auch ohne Einverständnis und gegen den Willen des Auftraggebers ein ihm anvertrautes Geheimnis zu offenbaren.
5. Die Verschwiegenheitspflicht verpflichtet den Verteidiger auch, seine Mitarbeiter und Angestellten sowie alle sonstigen Personen, die bei seiner beruflichen Tätigkeit mitwirken, zur Beachtung der für ihn geltenden, sich aus § 2 BORA ergebenden Grundsätze zur Verschwiegenheitspflicht anzuhalten.
 

Rdn 5001

 

Literaturhinweise:

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s.a. die Hinw. bei → Verteidiger, Allgemeines, Teil V Rdn 4802, insbesondere bei → Verteidiger, Verteidigerhandeln und Strafrecht, Teil V Rdn 5012. und bei → Verteidiger, Wahrheitspflicht des Verteidigers, Teil V Rdn 5054.

 

Rdn 5002

1. Die in § 2 BORA normierte Verschwiegenheitspflicht des Rechtsanwalts ist – insbesondere für den Strafverteidiger – eine berufsrechtliche Pflicht von besonderer Bedeutung. Denn speziell im strafrechtlichen Bereich muss der Mandant darauf vertrauen können, dass er sich seinem Verteidiger uneingeschränkt anvertrauen darf, ohne hieraus nachteilige Folgen für sich befürchten zu müssen (Lamberti, S. 70; dazu auch BVerfG NJW 2004, 1305).

 

Rdn 5003

2. Inhaltlich geht die (berufsrechtliche) Verschwiegenheitspflicht gem. § 2 BORA über die Schweigepflicht des § 203 StGB hinaus (Feuerich/Weyland, § 43a Rn 11 ff.; Hartung/Hartung, § 43a BRAO Rn 21 ff.; Henssler/Prütting/Henssler, § 43a Rn 38 ff.; Kleine-Cosack, § 43a Rn 7; Kleine-­Cosack, in: MAH § 56 Rn 17 ff.; zum Schutz des Anwaltsgeheimnisses in Europa Wolf/Hasenstab BRAK-Mitt. 2010, 150).

 

☆ S...

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