Rdn 4961

 

Literaturhinweise:

Breidling, Stellungnahme zu dem Beitrag von Rechtsanwalt Prof. Gatzweiler "Feindbild Strafverteidiger! – Wer sucht den Konflikt in der Hauptverhandlung?", StraFo 2010, 398

Deckenbrock, Strafrechtlicher Parteiverrat und berufsrechtliches Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen, 2008

ders., Interessenkollision und gemeinschaftliche Berufsausübung – was gilt, AnwBl 2009, 170

ders., Tätigkeitsverbote des Anwalts: Rechtsfolgen beim Verstoß – Straf-, berufs-, prozess- und zivilrechtliche Fragen bei Interessenkollision und Inkompatibilität, AnwBl. 2010, 221

Dierbach, Die Vertretung des Angeklagten durch den Verteidiger, StraFo 2019, 50

Fahl, Rechtsmissbrauch im Straßprozeß, 2003

Fischer, "Konfliktverteidigung", Missbrauch von Verteidigungsrechten und das Beweisantragsrecht, StV 2010, 423

Gatzweiler, Feindbild Strafverteidiger! – Wer sucht den Konflikt in der Hauptverhandlung?, StraFo 2010, 397

Kirch-Heim, Die Störung der Hauptverhandlung durch in §§ 177, 178 GVG nicht genannte, an der Hauptverhandlung beteiligte Personen, NStZ 2014, 431

König, Konfliktverteidigung? Konfliktverteidigung! Zugleich eine Erinnerung an den österreichischen Strafverteidiger und Publizisten Walther Rode (1876 – 1934), StV 2017, 188

Kühne, Rechtsmissbrauch des Strafverteidigers, NJW 1998, 3027

Pauka, Mandantenwille und Verteidigung, StraFo 2019, 360

Senge, Missbräuchliche Inanspruchnahme verfahrensrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten – wesentliches Merkmal der Konfliktverteidigung? Abwehr der Konfliktverteidigung, NStZ 2002, 225

Schlecht, Die zivilrechtliche Haftung des Strafverteidigers, 2006

Thielmann, Im Spannungsfeld zwischen Strafrichtern und (zu?) aktiver Strafverteidigung – 2. Teil: Der Tadel für die Offensiv-Verteidiger, HRRS 2011, 189

Thielmann/Groß-Bölting, Im Spannungsfeld zwischen Strafrichtern und (zu?) aktiver Strafverteidigung? 1. Teil: Aktive Verteidigung als gerichtlicher Notfall Im Anschluss an die Beiträge von Gatzweiler und Breidling in StraFo 2010, 397 ff., HRRS 2011, 151

Thomas, "Konfliktverteidigung", Missbrauch von Verteidigungsrechten und das Beweisantragsrecht, StV 2010, 428

s.a. die Hinw. bei → Verteidiger, Allgemeines, Teil V Rdn 4803.

 

Rdn 4962

1. Die StPO enthält nur wenige (gesetzliche) Vorschriften zu den Rechten und Pflichten des Verteidigers (s. die beispielhafte Aufzählung bei Meyer-Goßner/Schmitt, vor § 137 Rn 2). Für das EV von besonderer Bedeutung sind insbesondere das sich aus § 147 ergebende Recht auf AE (→ Akteneinsicht, Allgemeines, Teil A Rdn 225, m.w.N.) sowie die Anwesenheitsrechte, wie z.B. das Anwesenheitsrecht des Verteidigers bei einer Vernehmung des Beschuldigten durch die Polizei (§ 163a Abs. 4 i.V.m. § 168c Abs. 1, 5), durch die StA (§§ 163a Abs. 3 S. 2, 168c Abs. 1) oder den Richter (§ 168c Abs. 1; vgl. i.Ü. → Checkliste der Anwesenheitsrechte des Verteidigers im Ermittlungsverfahren, Teil V Rdn 1626, m.w.N.).

 

Rdn 4963

Darüber hinaus ergeben sich die Rechte und Pflichten aus der gesetzlichen Aufgabe und Stellung des Verteidigers als unabhängiges Organ der Rechtspflege (→ Verteidiger, Allgemeines, Teil V Rdn 4802, m.w.N.; eingehend zu den Rechten und Pflichten Pauka StraFo 2019, 360 ff.; zu den zivilrechtlichen Pflichten und der entsprechenden Haftung des Verteidigers Schlecht, a.a.O., S. 84 ff.; → Verteidiger, Haftung, Teil V Rdn 4906).

 

☆ Danach ist der Verteidiger zu allen Handlungen berechtigt, die dem Schutz und der Verteidigung des Beschuldigten dienen. Die Grenzen der Tätigkeit des Verteidigers ergeben sich aus den Vorschriften des StGB, insbesondere aus § 258 StGB, und aus den Grundsätzen des Berufsrechts (BGHSt 47, 278; Meyer-Goßner/Schmitt , a.a.O.; weit. Lit.-Nachw. bei Beck- Jahn , S. 1 ff.; → Verteidiger , Verteidigerhandeln und Strafrecht , Teil V Rdn  5011 ).allen Handlungen berechtigt, die dem Schutz und der Verteidigung des Beschuldigten dienen. Die Grenzen der Tätigkeit des Verteidigers ergeben sich aus den Vorschriften des StGB, insbesondere aus § 258 StGB, und aus den Grundsätzen des Berufsrechts (BGHSt 47, 278; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O.; weit. Lit.-Nachw. bei Beck-Jahn, S. 1 ff.; → Verteidiger, Verteidigerhandeln und Strafrecht, Teil V Rdn 5011).

In dem Zusammenhang spielt die Frage der Zulässigkeit der "Konfliktverteidigung" eine erhebliche Rolle. Auch diese ist dem Verteidiger, wenn es sich nicht um reine Verfahrensobstruktion, sondern um sog. "aktive Verteidigung" handelt, erlaubt (dazu Burhoff StraFo 2008, 62; Fischer StV 2010, 423; Leitner StraFo 2008, 51; Senge NStZ 2002, 225; Thielmann HRRS 2011, 189; Thielmann/Groß-­Bölting, HRRS 2011, 151; Thomas StV 2010, 428, König StV 2017, 188, und die Kontroverse Gatzweiler/Breidling StraFo 2010, 397 ff.; eingehend zum Rechtsmissbrauch im Strafverfahren Fahl, a.a.O.). In den letzten Jahren hatte sich in dem Zusammenhang die Rspr. des BGH vor allem im Hinblick auf die nach Auffassung des BGH teilweise missbräuchliche Ausnutzung des Rechts zur Stellung von Beweisanträgen erheblich verschärft (Stichwort: Fr...

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