Rdn 3747

 

Literaturhinweise:

S. die Hinw. bei → Verteidiger, Verhinderung des Verteidigers, Teil V Rdn 3776.

 

Rdn 3748

Bleibt der Verteidiger in der HV aus, hat der Angeklagte grds. kein Recht, die Aussetzung der HV zu verlangen. Die damit zusammenhängenden Fragen sind dargestellt bei → Verteidiger, Verhinderung des Verteidigers, Teil V Rdn 3776, sowie bei → Anwesenheit des Verteidigers in der Hauptverhandlung, Teil V Rdn 3741, und → Aussetzung, Ausbleiben des (notwendigen) Verteidigers, Teil A Rdn 576, mit Antragsmuster, Teil A Rdn 590. Hier soll nur darauf hingewiesen werden, dass die Fürsorgepflicht das Gericht zwar nicht zur Aussetzung, aber zumindest doch zur Unterbrechung der HV zwingen kann (vgl. z.B. BayObLG NJW 1995, 3134 [für Ausbleiben des Verteidigers in der HV im Bußgeldverfahren aufgrund eines Verkehrsunfalls]).

[Autor] Burhoff

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