Rdn 4773

 

Literaturhinweise:

Endriss, Vom Fragerecht des Beschuldigten im Vorverfahren, in: Festschrift für Peter Rieß, 2002, S. 65

Gründler, Zur Frage der Anwesenheit des Beschuldigten bei richterlicher Vernehmung eines Mitbeschuldigten, MDR 1986, 903

Grünwald, Die Verfahrensrolle des Mitbeschuldigten, in: Festschrift für Klug, 1983, S. 493

Krause, Anwesenheitsrecht des Beschuldigten bei Vernehmung des Mitbeschuldigten, NJW 1975, 2284

ders., Einzelfragen zum Anwesenheitsrecht des Verteidigers im Strafverfahren, StV 1984, 169

Küpper/Mosbacher, Anwesenheitsrecht bei der richterlichen Vernehmung des Mitbeschuldigten – BGHSt 42, 391, JuS 1998, 690

Pittwitz, Der Mitbeschuldigte – ein unverzichtbarer Belastungszeuge, NStZ 1981, 463

ders., Der Mitbeschuldigte im Strafprozeß, 1984

Richter II, Praktische Theorie – Immer noch einmal: Der Mitbeschuldigte als Zeuge – Zur Revisionsbegründungsfrist – Die Zeugenvernehmung durch den Verteidiger, in: Festgabe für Karl Peters, 1984, S. 235

Schulz, Die analoge Anwendung des § 168c II StPO auf die Vernehmung des Mitbeschuldigten, StraFo 1997, 294

Schwaben, Die Rechtsprechung des BGH zwischen Aufklärungsrüge und Verwertungsverbot, NStZ 2002, 288

Sieg, Anwesenheit des Beschuldigten bei richterlicher Vernehmung des Mitbeschuldigten?, MDR 1986, 285

von ­Dellingshausen, Zum Anwesenheitsrecht eines Mitbeschuldigten bei der richterlichen Vernehmung der anderen Mitbeschuldigten im Ermittlungsverfahren, in: Festschrift für Stree und Wessels, 1993, S. 685

s.a. die Hinw. bei den u.a. weiterführenden Stichworten.

 

Rdn 4774

 

1.a) Hinweis für den Verteidiger!

Vielfach wird die Bedeutung der Vernehmung eines Mitbeschuldigten von Verteidigern übersehen. Sie ist aber häufig gerade für den eigenen Mandanten von Bedeutung. Nicht selten besteht bei Mitbeschuldigten nämlich die Gefahr/die Versuchung, zum eigenen Vorteil andere (Mit-)Beschuldigte zu Unrecht zu belasten, um sich selbst zu entlasten (Krause NJW 1975, 2284). Deshalb wird der Verteidiger i.d.R. ein besonderes Interesse haben, an der Vernehmung eines Mitbeschuldigten teilnehmen zu dürfen. Ob er ein Recht hat, wurde und wird kontrovers diskutiert (s.u. Teil V Rdn 4775). Für die Frage ist zu unterscheiden:

 

Rdn 4775

2. Das Verfahren gegen den Mandanten und den Mitbeschuldigten wird gemeinsam geführt:

a)aa) Für die polizeiliche Vernehmung eines Mitbeschuldigten ist ein Anwesenheitsrecht des Verteidigers zu verneinen. Das folgt daraus, dass § 163a Abs. 4 S. 3 dem Verteidiger nur hinsichtlich der Vernehmung des eigenen Mandanten ein Anwesenheitsrecht zuerkennt (s. → Polizeiliche Vernehmung, Beschuldigter, Anwesenheitsrechte, Teil P Rdn 3712 ff.). Daraus kann kein Recht zur Anwesenheit bei der Vernehmung eines Mitbeschuldigten abgeleitet werden. Auch wird nur auf § 168c Abs. 1 und nicht auch auf § 168c Abs. 2 verwiesen. Mit Einführung des Anwesenheitsrechts des Verteidigers bei der → Polizeilichen Vernehmung, Beschuldigter, Anwesenheitsrechte, Teil P Rdn 3712 ff., durch das "Zweite Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren und zur Änderung des Schöffenrechts" v. 27.8.2017 hat sich also hinsichtlich eines Anwesenheitsrechts des Verteidigers bei der Vernehmung eines Mitbeschuldigten nichts geändert. Hätte der Gesetzgeber ein Anwesenheitsrecht des Verteidigers auch bei diesen Vernehmungen gewollt, hätte es ausdrücklich eingeführt werden können/müssen.

 

Rdn 4776

bb) Entsprechendes gilt für die Anwesenheit des Verteidigers bei einer staatsanwaltschaftlichen Vernehmung eines Mitbeschuldigten. Der steht auch nach den Änderungen durch das "Zweite Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren und zur Änderung des Schöffenrechts" v. 27.8.2017 nach wie vor § 163a Abs. 3 S. 2 entgegen. Dieser verweist nämlich immer noch nur auf § 168c Abs. 1 und nicht auch auf § 168c Abs. 2, aus dem allein ein Anwesenheitsrecht abgeleitet werden könnte.

 

Rdn 4777

b)aa) Für die richterliche Vernehmung des Mitbeschuldigten ist in der Vergangenheit das Anwesenheitsrecht des Verteidigers in Lit. und Rspr. kontrovers diskutiert worden. Die Diskussion hatte im Wesentlichen folgenden Meinungsstand:

 

Rdn 4778

In der Lit. wurde und wird die Frage unterschiedlich gesehen (zur Rspr. Teil V Rdn 4779). U.a. Meyer-Goßner/Schmitt (§ 168c Rn 1 m.w.N.), LR-Erb (§ 168c Rn 14), wohl auch KK-Griesbaum (§ 168c Rn 11) und Gründler (MDR 1986, 903) vertraten die Auffassung, dass ein Anwesenheitsrecht des Verteidigers nicht in Betracht komme. Demgegenüber gehen andere Stimmen in der Lit. und – ihr folgend – z.T. auch die Rspr. davon aus, dass trotz des Wortlauts des § 168c Abs. 2 S. 1, der nur bei der richterlichen Vernehmung von Zeugen und SV dem Beschuldigten und seinem Verteidiger das Recht zur Anwesenheit zuerkennt, die analoge Anwendung der Vorschrift auch zu einem Anwesenheitsrecht bei der richterlichen Vernehmung eines Mitbeschuldigten führen müsse (s.u.a. AK-Achenbach, § 168c Rn 4; Krause NJW 1975, 2284; ders. StV 1984, 171; Schulz StraFo 1997, 294; Si...

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