Rdn 3247

 

Literaturhinweise:

S. die Hinw. bei → Zuziehung eines Dolmetschers, Teil Z Rdn 4320.

 

Rdn 3248

1.a) Die Vereidigung des zur HV zugezogenen (nicht allgemein vereidigten) Dolmetschers ist in der HV stets notwendig, es sei denn, der Dolmetscher ist allgemein vereidigt (s. dazu Teil V Rdn 3250). Die Vereidigung des Dolmetschers ist in jeder neuen Strafsache zu wiederholen.

 

☆ War die HV ausgesetzt , muss der Dolmetscher in der neuen HV erneut vereidigt werden (BayObLG MDR 1979, 696). Der Dolmetscher kann sich aber gem. §§ 67, 72 auf seinen früheren Eid berufen.HV ausgesetzt, muss der Dolmetscher in der neuen HV erneut vereidigt werden (BayObLG MDR 1979, 696). Der Dolmetscher kann sich aber gem. §§ 67, 72 auf seinen früheren Eid berufen.

Eine im EV vorgenommene Vereidigung kann die in der HV erforderliche jedoch nicht ersetzen (BGH NStZ 1992, 30 [K]; OLG Düsseldorf StV 1998, 480).

 

Rdn 3249

b) Nach § 189 GVG leistet der Dolmetscher den sog. Dolmetschereid (zur Eidesformel s. § 189 Abs. 1 S. 1 GVG). Der Dolmetschereid ist Voreid, wird also vor der Übertragung geleistet (Meyer-Goßner/Schmitt, § 189 GVG Rn 1).

 

Rdn 3250

2. Ist der Dolmetscher allgemein vereidigt, kann er sich auf diesen (allgemein) geleisteten Eid berufen (§ 189 Abs. 2 GVG; OLG Celle StV 2016, 896). Der Dolmetscher muss sich jedoch selbst auf den Eid berufen. Es reicht nicht aus, wenn im → Protokoll der Hauptverhandlung, Allgemeines, Teil P Rdn 2522, lediglich die Tatsache der allgemeinen Vereidigung vermerkt ist (wegen der Einzelh. Meyer-Goßner/Schmitt, § 189 GVG Rn 2). Der Umstand der allgemeinen Vereidigung wird, da es sich um einen Vorgang außerhalb der HV handelt, nicht von der Beweiskraft des Protokolls umfasst (OLG Frankfurt am Main StV 2006, 519; → Protokoll der Hauptverhandlung, Allgemeines, Teil P Rdn 2522). Diese Frage unterliegt dem → Freibeweisverfahren, Teil F Rdn 1930 (OG Celle, a.a.O.; OLG Frankfurt am Main StV 2006, 519) und ist zu prüfen (s. wohl OLG Celle, a.a.O.).

 

☆ Die allgemeine Vereidigung der Dolmetscher ist Ländersache (vgl. § 14 AG GVG), muss also durch Ländergesetze geregelt sein, eine allgemeine Verwaltungsvorschrift genügt nicht (BVerwG NJW 2007, 1478). In Ländern ohne sog. Dolmetschergesetze muss daher für jedes Verfahren nach § 189 Abs. 1 GVG einzeln vereidigt werden ( Jung StRR 2007, 268 in der Anm. zu BVerwG, a.a.O. [zugleich auch zu den revisionsrechtlichen Folgen])."allgemeine Vereidigung" der Dolmetscher ist Ländersache (vgl. § 14 AG GVG), muss also durch Ländergesetze geregelt sein, eine allgemeine Verwaltungsvorschrift genügt nicht (BVerwG NJW 2007, 1478). In Ländern ohne sog. Dolmetschergesetze muss daher für jedes Verfahren nach § 189 Abs. 1 GVG einzeln vereidigt werden (Jung StRR 2007, 268 in der Anm. zu BVerwG, a.a.O. [zugleich auch zu den revisionsrechtlichen Folgen]).

 

Rdn 3251

3. Der Dolmetschereid ist eine wesentliche Förmlichkeit der HV, die daher nur mit dem → Protokoll der Hauptverhandlung, Allgemeines, Teil P Rdn 2522, bewiesen werden kann (BGH NJW 2012, 1015 [zugleich auch zur Protokollberichtigung in diesen Fällen]; NStZ 2014, 357; StV 1997, 515; OLG Köln StV 2002, 662). Das muss der Verteidiger in der Revision beachten.

 

Rdn 3252

Auf der fehlenden Vereidigung des Dolmetschers wird das Urteil i.d.R. beruhen (Meyer-Goßner/Schmitt, § 189 GVG Rn 3 m.w.N.; u.a. BGH NStZ 2014, 357; Beschl. v. 6.6.2019 – 1 StR 190/19, NStZ 2020, 103; OLG Frankfurt am Main StV 2006, 519; OLG Hamm zfs 2004, 184; OLG Köln, a.a.O.; OLG Stuttgart StV 2003, 661). Das wird anderes gesehen, wenn die Richtigkeit der Übersetzung leicht kontrollierbar war (BGH NStZ 1998, 204; NStZ 2014, 228 m. Anm. Ferber; OLG Stuttgart, a.a.O.), oder, wenn bei einem jahrelang als Dolmetscher bei Gericht tätigen Übersetzer keine Anzeichen dafür sprechen, dass er sich im konkreten Fall seiner Verantwortung nicht bewusst war (BGH NStZ 2005, 705; NJW 2012, 1015; NStZ-RR 2016, 197 [Ci/Ni]). Das Beruhen wird auch ausgeschlossen, wenn der Dolmetscher allgemein vereidigt war und sich nur versehentlich nicht darauf berufen hat (OLG Celle StV 2016, 806).

Siehe auch: → Ablehnung/Auswechslung eines Dolmetschers, Teil A Rdn 1; → Zuziehung eines Dolmetschers, Teil Z Rdn 4320.

[Autor] Burhoff/Hirsch

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