Lediglich Teilurlaube erwirbt ein Arbeitnehmer auch dann, wenn er im 1. Halbjahr ein Arbeitsverhältnis mit seinem Arbeitgeber beendet und im 2. Halbjahr mit demselben Arbeitgeber ein neues Arbeitsverhältnis eingeht. Für jedes Arbeitsverhältnis ist der Urlaubsanspruch dann je getrennt zu ermitteln.

Eine Ausnahme sieht das BAG, wenn das weitere Arbeitsverhältnis nur für kurze Zeit (in der konkreten BAG-Entscheidung: 1 arbeitsfreier Sonntag) unterbrochen wird und die Begründung des weiteren Arbeitsverhältnisses bereits während der Laufzeit des vorigen vereinbart wurde; dann können die aufeinanderfolgenden Arbeitsverhältnisse als Einheit betrachtet werden.[1]

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