Dem Arbeitgeber ist zu empfehlen, im Vertrag zur Regelung des Urlaubs nach Bedarf einen Zustimmungsvorbehalt bzw. Ablehnungsgründe im Hinblick auf die Reduzierung oder auf die Erhöhung des Zusatzurlaubs zu vereinbaren. Denkbar ist etwa die Verweigerung aus betrieblichen oder aus in der Person des Mitarbeiters liegenden Gründen. Auch die Anzahl der Urlaubstage, die zur Disposition stehen, sollte von vornherein festgelegt werden. Konkret ist wichtig zu vereinbaren:

  1. Wie hoch der vertragliche Zusatzurlaub ist.
  2. Welche Maximalwerte für den Zukauf oder den Verkauf aus diesem Kontingent gelten.
  3. Welche Veränderung bei der Höhe der monatlichen Bruttovergütung hieraus jeweils folgt.
  4. Dass nach Ende des Urlaubsjahres wieder die im Arbeitsvertrag (als Standard) geregelten Urlaubs- und Vergütungsansprüche gelten, sofern die Parteien nicht erneut etwas Abweichendes vereinbaren.
  5. Um Planungssicherheit zu gewährleisten, muss spätestens zum Ende des Vorjahres eine entsprechende Vereinbarung zum Kauf und Verkauf von Urlaubstagen für das Folgejahr zustande gekommen sein.

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