Nach ständiger Rechtsprechung des BAG ist bei jeder abweichenden Verteilung der persönlichen Arbeitszeit des Arbeitnehmers von der regelmäßigen Arbeitszeit die für ihn maßgebliche Zahl von Urlaubstagen durch Umrechnung zu ermitteln.[1] Ist die regelmäßige Arbeitszeit nicht gleichmäßig auf alle Kalenderwochen verteilt, so muss für die Verhältnismäßigkeitsrechnung auf den Zeitabschnitt abgestellt werden, währenddessen im Durchschnitt die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit erreicht wird.[2] Ist die individuelle Arbeitszeit eines Arbeitnehmers dergestalt verteilt, dass die generell geltende wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt von mehreren Wochen erreicht wird, so sind für die erforderliche Umrechnung der dem Arbeitnehmer zustehenden Urlaubstage die generell geltende wöchentliche Arbeitszeit und die tatsächliche individuelle Arbeitszeit des Arbeitnehmers in der entsprechenden Anzahl an Wochen zueinander ins Verhältnis zu setzen.

 
Praxis-Beispiel

Unterschiedliche Anzahl von Wochenarbeitstagen

Arbeitet ein Arbeitnehmer abweichend von der ansonsten geltenden regelmäßigen 5-Tage-Woche innerhalb der ersten Woche 5 Tage (43 Stunden) und innerhalb der zweiten Woche 4 Tage (35 Stunden) und ist ein Jahresurlaub von 30 Urlaubstagen vereinbart, ergibt sich folgende Berechnung der tatsächlichen Urlaubstage für diesen Arbeitnehmer:

30 Urlaubstage × 9 Arbeitstage/10 Regelwochenarbeitstage = 27 Arbeitstage Urlaub

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