Leitsatz

Die Mietzinsklage ist im Urkundenprozess unstatthaft, wenn die Mietsache unstreitig mit einem anfänglichen Mangel behaftet war und der Vermieter die vom Mieter bestrittene Beseitigung des Mangels nicht urkundlich zu beweisen vermag.

 

Fakten:

Der Vermieter klagt im Urkundenprozess rückständige Miete ein. Der Mieter wendet die Unstatthaftigkeit des Urkundenprozesses ein, da er die Miete wegen Ungezieferbefalls gemindert hatte und bestreitet, dass der Mangel behoben sei. Der Vermieter hat die Beseitigung des Mangels nicht mit Urkunden bewiesen. Das Gericht gibt dem Mieter recht. Ein Zahlungsanspruch kann im Urkundenprozess nur dann geltend gemacht werden, wenn alle anspruchsbegründenden Tatsachen durch Urkunden bewiesen werden können. Zu den Tatsachen, die den Anspruch auf Mietzahlung begründen, gehört auch, dass dem Mieter eine mangelfreie Mietsache überlassen worden ist. Dazu muss der Mieter die Mietsache vorbehaltlos als vertragsgemäß angenommen haben. Das ist hier nicht der Fall.

 

Link zur Entscheidung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.03.2008, I-24 U 136/07

Fazit:

Eine Zahlungsklage im Urkundenprozess kann dem Gläubiger einen schnellen Titel verschaffen. Grundsätzlich ist der Urkundenprozess auch im Wohnungsmietrecht zulässig. Voraussetzung ist allerdings, dass alle anspruchsbegründen en Tatsachen mit Urkunden bewiesen werden. Bei Streit um Mietmängel muss der Vermieter eine Urkunde vorlegen, aus der sich die Mangelfreiheit der Mietsache ergibt oder inwieweit die Miete gemindert ist. Ein derartiger Urkundenbeweis ist in den meisten Fällen schwer zu führen. In der Regel ist in solchen Fällen ein normales Verfahren anzuraten.

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