Leitsatz

Ansprüche auf Miete aus Wohnraummietverträgen können jedenfalls auch dann im Urkundenprozess geltend gemacht werden, wenn der Mieter die Wohnung in vertragsgemäßem Zustand erhalten hat und die Einrede des nicht erfüllten Vertrags darauf stützt, ein Mangel sei nachträglich eingetreten.

 

Fakten:

Der Vermieter fordert im Urkundenprozess unter Vorlage des Mietvertrags rückständige Miete nebst Zinsen. Der Mieter hat die Einrede des nicht erfüllten Vertrags erhoben. Er ist der Ansicht, der Urkundenprozess sei nicht statthaft. Der BGH gibt dem Vermieter recht. Dieser fordert die Leistung einer bestimmten Geldsumme und beweist sämtliche zur Begründung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen durch Urkunden. Hat der Mieter die Mietsache mangelfrei erhalten, trifft ihn grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast, wenn er später eingetretene Mängel geltend macht und darauf gestützt die Einrede des nicht erfüllten Vertrags erhebt. Das kann nicht dazu führen, nunmehr dem Vermieter die Darlegungs- und Beweislast aufzuerlegen.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 20.12.2006, VIII ZR 112/06

Fazit:

Der Urkundenprozess ist ein einfaches, schnelles und damit kostengünstiges Verfahren. Der BGH hatte bereits früher entschieden, dass Ansprüche auf Miete aus Wohraummietverträgen im Urkundenprozess geltend gemacht werden können, auch wenn der Mieter wegen behaupteter Mietmängel Minderung geltend macht. Der BGH begründete dies damit, dass der Vermieter die Mangelfreiheit einer Mietsache im Urkundenprozess nicht durch Urkunden zu beweisen hat. Die infolge eines Mietmangels eingetretene Mietminderung muss im Prozess vom Mieter dargelegt

und gegebenenfalls bewiesen werden. Nun hat der BGH auch entschieden, was gelten soll, wenn der Mieter - wie hier - die Einrede des nicht erfüllten Vertrags wegen Mietmängeln erhebt. In diesen Fällen ist der Urkundenprozess erst dann unstatthaft,

wenn feststeht, dass dem Mieter, der die Mietsache ursprünglich man gelfrei erhalten hat, für sein Zurückbehaltungsrecht ein Mangelbeseitigungsanspruch zusteht, die Mangelbeseitigung aber streitig ist und auch nicht durch Ur kunden bewiesen werden kann.

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