Leitsatz

Will ein Arbeitnehmer die Unwirksamkeit der Befristung eines Arbeitsvertrags geltend machen, muss dies innerhalb von 3 Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrags erfolgen (§ 1 Abs. 5 BeschFG). Das BAG hat jetzt festgestellt, dass diese 3-Wochen-Frist auch für befristete Arbeitsverhältnisse gilt, die außerhalb der Regelungen des BeschFG vereinbart wurden. Die Frist gilt somit auch für sämtliche Vereinbarungen befristeter Beschäftigungsverhältnisse, die vor dem Inkrafttreten der Neufassung des BeschFG zum 1. 10. 1996 erfolgt sind, bzw. befristete Arbeitsverhältnisse, die vereinbarungsgemäß vor oder nach dem 1. 10. 1996 enden sollten. Das BeschFG wollte nämlich in jedem Fall auch sicherstellen, so die Auslegung des BAG, dass alle Arbeitnehmer nach dem Inkrafttreten des § 1 Abs. 5 BeschFG zum 1. 10. 1996 eine 3-wöchige Überlegensfrist haben sollten. Für den Fall, dass z. B. das Arbeitsverhältnis vereinbarungsgemäß bereits vor dem 1. 10. 1996 endete, konnte somit noch Klage innerhalb von 3 Wochen seit dem Inkrafttreten des BeschFG zum 1. 10. 1996 erhoben werden ( → Befristeter Arbeitsvertrag ).

 

Link zur Entscheidung

BAG, Urteil vom 20.01.1999, 7 AZR 715/97

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