Normenkette

§ 640 BGB, § 12 VOB/B, § 9 AGBG

 

Kommentar

In einem Bauvertrag zwischen einem Bauträger und seinem Subunternehmer ist eine formularmäßige Vertragsklausel unwirksam, nach der die Abnahme der Bauleistung erst eintritt, wenn der Subunternehmer die Mängelfreiheitsbescheinigung der Wohnungseigentümer beibringt. Zwischen Wohnungserwerbern und einem Subunternehmer bestehen keine Vertragsverhältnisse. Somit besitzt ein Subunternehmer auch keinen Anspruch darauf, dass Käufer ihm Mängelfreiheit bescheinigen. Macht der Bauträger dessen ungeachtet die Abnahme der Subunternehmerleistung von nicht durchsetzbaren Mängelfreiheitserklärungen abhängig, ist eine solche Vereinbarung unangemessen und nach § 9 AGBG unwirksam.

 

Link zur Entscheidung

( OLG Hamm, Urteil vom 17.12.1991, 21 U 164/90- rechtskräftig)

zu Gruppe 6: Baurechtliche und bautechnische Fragen; Baumängel

Anmerkung:

Das Urteil ist korrekt. Der BGH hat sich bereits in seiner Grundsatzentscheidung vom 23. 2. 1989 (Baurecht 89, 322) mit einer ähnlichen Abnahmeklausel befasst; dort sollte die Abnahme der Subunternehmerleistung mit der Übergabe des Hauses an Erwerber, spätestens jedoch 6 Monate nach Fertigstellung der Subunternehmerleistung, erfolgen. Den Grund für die Unwirksamkeit sah der BGH darin, dass der Subunternehmer den Zeitpunkt der Abnahme nicht selbst herbeiführen könne oder dass der Zeitpunkt unangemessen lange hinausgeschoben sei. Ein Zeitraum von 6 Monaten sei insoweit "unangemessen lang".

Eine Lösung für die Vertragsgestaltung kann somit nur darin bestehen, dass in einem Subunternehmervertrag die Gewährleistung entsprechend verlängert oder - was im Ergebnis auf dasselbe hinausläuft - der Beginn der Gewährleistungsfrist (nicht der übrigen Abnahmewirkungen!) um einen bestimmten Zeitraum hinausgeschoben wird. Dann ist der Subunternehmer in der Lage, die Verlängerung der Gewährleistungsfrist zu berechnen und in seine Preise mit einzukalkulieren, sodass nach AGB-Recht gegen eine entsprechende Klausel keine Bedenken bestehen dürften.

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