Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Abnahmeklausel zwischen Bauträger und Subunternehmer

 

Verfahrensgang

LG Essen (Aktenzeichen 17 O 264/88)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten zu 2) wird das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 20. April 1990 unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung und Anschlußberufung abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Kläger als Gesamtgläubiger 10.770,– DM nebst 4 % Zinsen seit dem 7. Juni 1987 zu zahlen.

Die Beklagten bleiben verurteilt, als Gesamtschuldner an die Kläger als Gesamtgläubiger 7.930,– DM zu zahlen, der Beklagte zu 2) jedoch nur Zug um Zug gegen Lieferung von Bestandszeichnungen, schematischen Darstellungen mit Beschreibungen der eingebauten Anlagen in den Häusern … und (im folgenden abgekürzt: „Bestandszeichnungen”) und Zug um Zug gegen Beseitigung der Mängel des Abflusses des WC der Wohnung … (im folgenden abgekürzt: „Toilettenabfluß”).

Die Beklagten werden weiter verurteilt, als Gesamtschuldner an die Kläger als Gesamtgläubiger … 2.570,97 DM zu zahlen, und zwar der Beklagte zu 1) Zug um zug gegen Lieferung von „Bestandszeichnungen”, der Beklagte zu 2) Zug um Zug gegen Lieferung der „Bestandszeichnungen” und Nachbesserung des „Toilettenabflusses”.

Der Beklagte zu 1) bleibt weiter verurteilt, 4 % Zinsen von 7.930,– DM seit dem 7. Juni 1987 an die Kläger als Gesamtgläubiger zu zahlen, sowie weitere 1.729,03 DM, diese Zug um Zug gegen Lieferung der „Bestandszeichnungen”.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Gerichtskosten 1. Instanz tragen die. Kläger je 10 %, die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner 70 % und der Beklagte zu 1) darüber hinaus 10 %.

Die außergerichtlichen Kosten des 1. Rechtszuges werden wie folgt verteilt:

  • diejenigen des Klägers zu 1) tragen dieser zu 20 %, die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu 70 % und der Beklagte zu 1) zu weiteren 10 %,
  • diejenigen des Klägers zu 2) tragen dieser zu 20 %, die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu 70 % und der Beklagte zu 1) zu weiteren 10 %,
  • diejenigen des Beklagten zu 1) tragen dieser zu 90 % und die Kläger jeweils zu 5 %,
  • diejenigen des Beklagten zu 2) tragen dieser zu 70 % und die Kläger jeweils zu 15 %.

Die Kosten der Berufungsinstanz tragen die Kläger je zu 13 % und der Beklagte zu 2) zu 74 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Aufgrund der Bauverträge vom 07.07.1984 (Bl. 18 bis 20 d.A.), 30.07.1984 (Bl. 21 bis 23 d.A.), 23.06.1986 (Bl. 24 bis 26, d.A.) und 07.07.1986 (Bl. 27 bis 29 d.A.) führten die Kläger für die beiden Bauvorhaben der Beklagten in …, … und Sanitär- und Heizungsinstallationsarbeiten aus. Nach Erledigung ihrer Arbeiten erteilten sie folgende Schlußrechnungen:

  • Am 28.11.1984 Rechnung Nr. … betreffend die Heizungsanlage für das Haus … über brutto 62.170,20 DM. In dieser Rechnung sind Mehrpreise für zusätzliche Aufträge in Höhe von insgesamt 4.747,95 DM enthalten.
  • Am 28.11.1986 Rechnung Nr. … über brutto 51.352,17 DM. Diese Rechnung bezieht sich auf Sanitärarbeiten am Bauvorhaben
  • Am 30.09.1986 Rechnung Nr. … über 28.500,– DM brutto betreffend die Arbeiten an der Heizungsanlage im Bauvorhaben
  • Am 30.01.1987 Rechnung über 52.000,– DM brutto bezüglich der Sanitärinstallation im Hause

Unter Berücksichtigung mehrer Abschlagszahlungen der Beklagten haben die Kläger einen Restwerklohn in Höhe von 25.633,95 DM errechnet, den sie mit Mahnbescheid vom 23.03.1988 zunächst geltend gemacht haben. Im Termin vor dem Landgericht am 22.11.1988 haben die Parteien folgendes erklärt:

Wir sind darüber einig, daß die Kläger aufgrund der vorliegenden Rechnungen und der durchgeführten Rechnungskürzung und sonstigen Kürzungen noch eine restliche Forderung von 23.000,– DM haben. Unberücksichtigt geblieben sind hierbei Abzüge für nicht erbrachte Leistungen. Zu klären bleiben auch die vorgebrachten Mängelrügen.

Nach Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen hat das Landgericht die Beklagten unbedingt zur Zahlung von 18.700,– DM sowie zur Zahlung weiterer 4.300,– DM Zug um Zug gegen Beseitigung einiger Mängel verurteilt.

Mit der Berufung gegen dieses Urteil verfolgt der Beklagte zu 2) sein erstinstanzliches Vorbringen weiter und trägt im einzelnen vor:

Die Werklohnforderung der Kläger sei nicht fällig, und zwar wegen fehlender Abnahme und fehlender, nach § 7 der jeweils abgeschlossenen Verträge erforderlichen Mängelfreiheitsbescheinigungen der jeweiligen Wohnungseigentümer. Schließlich seien auch die Rechnungen nicht prüfbar. Überdies sei die Schlußrechnung Nr. … vom 28.11.1986 auf insgesamt 50.348,30 DM zu kürzen. Es seien statt fünf Zeigerthermometer nur drei geliefert worden, so daß ein Abzug von 23,– DM vorzunehmen sei. Die Pumpe Z 20 sei bereits in der Heizungsabrechnung enthalten und nicht gesondert geliefert worden. Das gleiche treffe für die Polluxwärmezähler mit einem Preis von 640,26 DM, das Rücklaufthermometer ALRE mit 45,30 DM, den Rücklauffühler zum Preis von 45,30 DM sowie d...

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