(1) Untersuchungsgefangene sind nicht zur Arbeit verpflichtet.

 

(2) 1Ihnen soll auf Nachfrage eine wirtschaftlich ergiebige Arbeit angeboten werden, die ihre Fähigkeiten, Fertigkeiten und Neigungen berücksichtigt. 2Untersuchungsgefangenen, die zu wirtschaftlich ergiebiger Arbeit nicht fähig sind, kann eine sonstige geeignete Beschäftigung angeboten werden. 3Mit ihrer Zustimmung können Untersuchungsgefangene auch zu Hilfstätigkeiten in der Anstalt herangezogen werden.

 

(3) 1Bei Ausübung einer angebotenen Arbeit, Beschäftigung oder Hilfstätigkeit erhalten die Untersuchungsgefangenen ein Arbeitsentgelt, das mit fünf Prozent der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch (Eckvergütung) zu bemessen ist. 2Ein Tagessatz ist der zweihundertfünfzigste Teil der Eckvergütung.

 

(4) Geeigneten Untersuchungsgefangenen soll Gelegenheit zum Erwerb oder zur Verbesserung schulischer und beruflicher Kenntnisse gegeben werden, soweit es die Möglichkeiten der Anstalt und die besonderen Bedingungen der Untersuchungshaft zulassen.

 

(5) 1In Ausnahmefällen, namentlich zur Überbrückung einer unverschuldeten Bedürftigkeit zu Beginn der Inhaftierung, kann die Anstaltsleitung Untersuchungsgefangenen auf Antrag darlehensweise Taschengeld gewähren. 2Die Höhe des Taschengeldes beträgt pro Arbeitstag sieben Prozent des Tagessatzes der Eckvergütung nach Absatz 3 Satz 2.

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