Leitsatz

Eine eingescannte Unterschrift des Prozessbevollmächtigten in einem bestimmenden Schriftsatz genügt nicht den gesetzlichen Formerfordernissen, wenn der Schriftsatz mit Hilfe eines normalen Faxgeräts und nicht unmittelbar aus dem Computer heraus versandt wurde.

 

Sachverhalt

Ein Anwalt hatte gegen die Entscheidung des LG Berufung mit einem per Fax fristgerecht übermittelten Schriftsatz eingelegt, den er nicht persönlich unterschrieben hatte, sondern der mit seinem eingescannten Schriftzug unterzeichnet war. Das nach Ablauf der Rechtsmittelfrist vorgelegte Original trug eine abweichende Unterschrift. Das OLG verwarf das Rechtsmittel als unzulässig, weil es verspätet eingegangen sei. Der BGH wies die Beschwerde des Anwalts zurück.

 

Entscheidung

Bestimmende Schriftsätze müssen grundsätzlich von einem beim Rechtsmittelgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein[1], da mit der Unterschrift der Nachweis geführt wird, dass der Rechtsbeistand die Verantwortung für den Inhalt der Rechtsmittelbegründungsschrift übernimmt[2]. Allerdings lässt die Rechtsprechung im Hinblick auf den technischen Fortschritt Ausnahmen von diesem Unterschriftserfordernis zu. Für eine durch Computerfax übermittelte Berufungsbegründung hat der Gemeinsame Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes entschieden[3], dass bestimmende Schriftstücke formwirksam durch elektronische Übertragung einer Textdatei mit eingescannter Unterschrift auf ein Faxgerät des Gerichts übermittelt werden können.

Auf eine eigenhändige Unterzeichnung von Rechtsmittelbegründungsschriften ist allerdings nur dann und insoweit verzichtet worden, wie technische Gegebenheiten einen solchen Verzicht zwingend erforderlich machen. Einen solchen Fall verneint der BGH in der jetzt entschiedenen Sache. Wird der Schriftsatz durch ein normales Telefaxgerät übermittelt, kann das ausgedruckte Schreiben vom Rechtsanwalt ohne weiteres unterschrieben werden. Mangels technischer Notwendigkeit darf man dann das Unterschriftserfordernis aber nicht aufgeben[4].

Auch das bloße Einscannen der Unterschrift genügt nicht[5]. Anders als bei einer eigenhändigen Unterschrift ist bei einem eingescannten Schriftzug nicht gewährleistet, dass der Anwalt die volle Verantwortung für die Schrift übernimmt.

 

Praxishinweis

Telefaxe, die direkt aus dem PC mit einer dort eingebauten Faxkarte versendet werden, wirken nach alledem fristwahrend, wenn sie einen eingescannten Schriftzug enthalten. Druckt der Rechtsbeistand das Schreiben vor Absendung aber aus, muss er es selbst unterzeichnen. Um Ärger mit dieser schon fast als spitzfindig zu bezeichnenden Rechtsprechung zu vermeiden, sollte der sorgfältige Berater nach Möglichkeit auf Computerfaxgeräte verzichten und alle bestimmenden fristgebundenen Schriftsätze mit seiner (Original-)Unterschrift versehen. Das Schreiben muss stets vor Ablauf der Frist vollständig auf dem Faxgerät des Gerichts eingegangen sein[6].

 

Link zur Entscheidung

BGH-Beschluss vom 10.10.2006, XI ZB 40/05

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