Leitsatz

Die Parteien hatten im Dezember 2003 geheiratet und lebten seit Januar 2005 voneinander getrennt. Aus ihrer Ehe war ein im September 2004 geborenes Kind hervorgegangen, das von der Ehefrau betreut wurde.

Die Ehefrau nahm ihren Mann auf Zahlung von Kindes- und Trennungsunterhalt in Anspruch. Im Mai 2005 schlossen die Parteien vor dem AG einen Vergleich, in dem der Ehemann sich verpflichtete, ab Juni 2005 Trennungsunterhalt i.H.v. monatlich 619,00 EUR und Kindesunterhalt i.H.v. monatlich 192,00 EUR zu zahlen.

Im August 2005 begehrte der Ehemann Abänderung dieses Vergleichs mit der Maßgabe, dass er ab dem 16.8.2005 nicht mehr als 299,02 EUR an Trennungsunterhalt und 107,18 EUR an Kindesunterhalt zu zahlen habe. In der Folgezeit beantragte er, den Vergleich dahingehend abzuändern, dass er ab dem 4.1.2006 weder Trennungs- noch Kindesunterhalt zu zahlen habe.

Er berief sich darauf, dass sein früheres - zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses bestehendes - Arbeitsverhältnis befristet gewesen und am 20.7.2005 beendet worden sei. Seither habe er nur noch Arbeitslosengeld i.H.v. monatlich 1.471,20 EUR bezogen. Umfangreiche Erwerbsbemühungen seien zunächst erfolglos geblieben. Am 22.12.2005 habe er einen neuen Arbeitsvertrag abgeschlossen, wonach er ab dem 2.1.2006 als Energieanlagenelektroniker vollschichtig zu einem Stundensatz von 9,04 EUR beschäftigt sei.

Das erstinstanzliche Gericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen.

Hiergegen wandte sich der Ehemann mit seiner Berufung, mit der er Abänderung des Vergleichs aus dem Monat Mai 2005 dahingehend begehrte, dass festgestellt wird, dass er für die Zeit ab 4.1.2006 bis 23.3.2006 weder Trennung- noch Kindesunterhalt und ab dem 24.3.2006 Trennungsunterhalt nur noch i.H.v. 145,93 EUR monatlich und Kindesunterhalt i.H.v. 52,31 EUR zahlen müsse.

Das Rechtsmittel war teilweise erfolgreich.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG vertrat die Auffassung, der Kläger verlange zu Recht die Herabsetzung seiner Unterhaltsverpflichtungen.

Die Abänderbarkeit eines Vergleichs beurteile sich nach den Grundsätzen des Fehlens oder Wegfalls der Geschäftsgrundlage gem. § 313 BGB (vgl. BGH v. 15.3.1995 - XII ZR 257/93, MDR 1995, 1142 = FamRZ 1995, 665; BGH v. 5.9.2001 - XII ZR 108/00, MDR 202, 94 - BGHReport 2001, 959 m. Anm. Borth = FamRZ 2001, 1687; OLG Saarbrücken v. 24.6.2004 - 6 UF 77/03, OLGReport Saarbrücken 2005, 88; Wendl/Thalmann. Das Unerhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl., § 8, Rz 169 ff., m.w.N.).

Danach sei die Frage, ob eine Störung der Geschäftsgrundlage eingetreten sei, nach dem der Einigung zugrunde gelegten Parteiwillen zu beurteilen. Eine Anpassung an veränderte Umstände sei dann gerechtfertigt, wenn einem Beteiligten nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden könne, an der bisherigen Regelung festgehalten zu werden. Als Ausgangspunkt dieser Beurteilung seien zunächst die Grundlagen, die für den ursprünglichen Titel maßgebend waren, genau zu ermitteln und zu prüfen, welche Änderungen zwischenzeitlich eingetreten seien und welche Auswirkungen sich hieraus für die Unterhaltshöhe ergäbe. Die Darlegungs- und Beweislast für den Wegfall der Geschäftsgrundlage trage der Abänderungskläger, der die wesentlichen Umstände, die für die Ersttitulierung maßgebend gewesen seien, darzulegen und ggf. zu beweisen habe.

Diesen Anforderungen sei das Vorbringen des Klägers zwar nicht in der ersten Instanz, wohl aber in der Berufungsinstanz gerecht geworden.

Seine Abänderungsklage sei auch teilweise begründet, da sein Einkommen gegenüber dem Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses erheblich gesunken sei.

Nach Berechnung des OLG ergab sich ein unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen des Klägers i.H.v. 1.211,24 EUR, das für den gesamten maßgeblichen Klagezeitraum in Ansatz zu bringen sei. Es sei davon auszugehen, dass er sein jetziges Einkommen bei gehöriger Anstrengung schon ab Januar 2005 hätte erzielen können. Er habe nicht hinreichend belegt, dass er alles Zumutbare unternommen habe, um eine entsprechend bezahlte Anstellung zu finden. Bewerbungen habe er primär für die Monate September und November 2005 vorgelegt, was insoweit nicht ausreiche, als er angesichts der gesteigerten Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem minderjährigen Kind intensive Bemühungen schon früher hätte unternehmen müssen, zumal sich das Ende des früheren Arbeitsverhältnisses weit eher abgezeichnet habe.

Hinsichtlich der Selbstbehaltssätze folgte das OLG der Rechtsprechung des BGH (BGH v. 15.3.2006 - XII ZR 30/04, BGHReport 2006, 781 m. Anm. Luthin = MDR 2006, 1235 = FamRZ 2006, 683), wonach die Selbstbehaltssätze gegenüber Ehegatten grundsätzlich höher anzusetzen seien als gegenüber minderjährigen Kindern. Das OLG hielt es für angemessen, insoweit von dem Betrag auszugehen, der in der Mitte zwischen dem notwendigen und dem angemessenen Selbstbehalt liege (so auch Büttner, BGH v. 15.3.2006 - XII ZR 30/04, BGHReport 2006, 781 m. Anm. Luthin = MDR 2006, 1235 = FamRZ 2006, 765).

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