Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterschiedliche Höhe der Selbstbehaltssätze gegenüber Ehegatten und minderjährigen Kindern

 

Leitsatz (amtlich)

a) Die Selbstbehaltsätze gegenüber Ehegatten sind grundsätzlich höher anzusetzen als gegenüber minderjährigen Kindern. Dabei ist von dem Betrag auszugehen, der in der Mitte zwischen dem notwendigen und dem angemessenen Selbstbehalt liegt.

b) Zur Frage der Mangelfallberechnung in diesen Fällen.

 

Normenkette

BGB §§ 1361, 1601

 

Verfahrensgang

AG Saarbrücken (Urteil vom 17.02.2006; Aktenzeichen 2 F 341/05 UE/UK)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das am 17.2.2006 verkündete Urteil des AG - FamG - in Saarbrücken - 2 F 341/05 UEUK - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der vor dem AG - FamG - am 4.5.2005 abgeschlossene Vergleich - 2 F 126/05 Uki/UE EA I - wird unter Abweisung der weitergehenden Klage für die Zeit ab dem 4.1.2006 dahingehend abgeändert, dass der Kläger verpflichtet ist, monatlich an die Beklagte Trennungsunterhalt i.H.v. 159 EUR und Kindesunterhalt i.H.v. 162 EUR für Januar 2006, 35 EUR für Februar 2006 bis November 2006 und 162 EUR ab Dezember 2006 sowie an die Unterhaltsvorschusskasse des Stadtverbandes Kindesunterhalt i.H.v. 127 EUR für Februar 2006 bis November 2006 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 2/5, die Beklagte 3/5; die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

I. Die Parteien haben am 30.12.2003 miteinander die Ehe geschlossen, aus der das am September 2004 geborene Kind F.-L. hervorgegangen ist. Seit Januar 2005 leben die Parteien voneinander getrennt. F.-L. wird von der Beklagten betreut. Diese hat den Kläger auf Zahlung von Kindes- und Trennungsunterhalt in Anspruch genommen; am 4.5.2005 schlossen die Parteien vor dem AG - FamG - in Saarbrücken einen Vergleich - 2 F 126/05 UKi/UE EA I -, in dem sich der Kläger u.a. verpflichtete, an die Beklagte ab Juni 2005 monatlich Trennungsunterhalt i.H.v. 619 EUR und Kindesunterhalt i.H.v. 192 EUR zu zahlen.

Mit seiner am 16.8.2005 eingereichten, mit Schriftsatz vom 12.9.2005 modifizierten Klage, hat der Kläger zunächst die Abänderung des vorgenannten Vergleichs dahingehend begehrt, dass er ab dem 16.8.2005 monatlich nicht mehr als 299,02 EUR an Trennungsunterhalt und 107,18 EUR an Kindesunterhalt zu zahlen hat. Zuletzt hat der Kläger beantragt, den Vergleich dahin abzuändern, dass er ab dem 4.1.2006 weder Trennungs- noch Kindesunterhalt zu zahlen habe.

Der Kläger hat vorgetragen, dass sein früheres, zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses bestehendes Arbeitsverhältnis befristet gewesen und am 20.7.2005 beendet worden sei und er seitdem nur noch Arbeitslosengeld i.H.v. monatlich 1.471,20 EUR bezogen habe. Umfangreiche Erwerbsbemühungen seien zunächst erfolglos geblieben. Am 22.12.2005 habe er einen Arbeitsvertrag mit der Gesellschaft für P. mbH E. abgeschlossen, wonach er dort ab dem 2.1.2006 als Energieanlagenelektroniker vollschichtig zu einem Stundensatz von 9,04 EUR beschäftigt werde. Zudem seien weitere Belastungen zu berücksichtigen. Dementsprechend sei er zu Unterhaltszahlungen nicht in der Lage.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Das FamG hat in dem angefochtenen Urteil, auf das Bezug genommen wird, die Klage als unzulässig abgewiesen.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er die Abänderung des Vergleichs vom 4.5.2005 dahingehend begehrt, dass festgestellt wird, dass der Kläger an die Beklagte vom 4.1.2006 bis 23.3.2006 weder Trennungs- noch Kindesunterhalt und ab dem 24.3.2006 Trennungsunterhalt nur i.H.v. monatlich 145,93 EUR und Kindesunterhalt i.H.v. monatlich 52,31 EUR zahlen müsse. Der Kläger trägt vor, dass er zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses ein monatliches Nettoeinkommen von 2.166 EUR erzielt habe, das nach Abzug verschiedener Verbindlichkeiten und Belastungen i.H.v. 1.710 EUR in die Unterhaltsberechnung einbezogen worden sei. Dies sei auch die Vergleichsgrundlage gewesen, von der die Parteien ausgegangen seien, ohne dass dies eigens im Vergleichstext oder dem Sitzungsprotokoll festgehalten wurde. Der Kläger habe sich schon Anfang des Jahres 2005 um eine neue Arbeitsstelle bemüht. Es sei auch davon auszugehen, dass es ihm derzeit trotz hinreichender Bemühungen nicht möglich sei, auf dem Arbeitsmarkt eine Anstellung zu finden, bei der er Einkünfte in Höhe des bezogenen Arbeitslosengeldes, geschweige denn in Höhe seines früheren Einkommens erzielen könnte. Grundlage der Unterhaltsberechnung könne bis zum 23.3.2006 nur sein Einkommen bei der Firma E. i.H.v. monatlich 1.044 EUR netto sein, das noch um monatliche Fahrtkosten i.H.v. 339,17 EUR und Raten i.H.v. monatlich 90 EUR, die auf ehebedingte Verbindlichkeiten zu zahlen seien und auch weiter gezahlt würden, bereinigt werden müsse. Auf Grund eines Arbeitsvertrages vom 15.2.2006 mit der Firma F. E. GmbH" verdiene er ab dem 23.3.20...

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