Eine generell oder für den Einzelfall erteilte Erlaubnis kann grundsätzlich nicht widerrufen werden; eine Formularklausel, wonach der Widerruf jederzeit erfolgen kann, ist wegen Verstoßes gegen § 307 BGB unwirksam.[1] Ein Widerruf ist aber stets dann möglich, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt.[2]

 
Praxis-Beispiel

Wichtiger Grund für Widerruf

Dies kann dann anzunehmen sein, wenn der Mieter dem Untermieter einen Mietgebrauch einräumt, der ihm selbst nicht zusteht.[3]

Der Widerruf ist wie die Erlaubnis selbst eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die wirksam wird, wenn sie dem Mieter zugeht. Gegenüber dem Untermieter kann der Widerruf nicht erklärt werden. Wird der Widerruf auf das Verhalten des Untermieters gestützt, so muss der Erklärung eine Abmahnung vorausgehen, damit der Mieter Gelegenheit erhält, den Widerruf durch geeignete Maßnahmen abzuwenden.[4]

Der Widerruf ist grundsätzlich formlos möglich. Um dies aber ggf. beweisen zu können, sollte die Schriftform gewählt werden und ein beweisbarer Zugang (z. B. Zustellung durch Boten, der den Inhalt kennen muss und den Widerruf in den Hausbriefkasten einwerfen kann). Er bedarf keiner Begründung. Auf Verlangen des Mieters muss der Vermieter jedoch die Gründe des Widerrufs mitteilen, damit sich der Mieter sachgerecht verteidigen kann.

[1] BGH, LM § 549 BGB Nr. 13.
[2] BGH, a. a. O..
[3] BGH, a. a. O. betr. Vermietung von gewerblichen Räumen an einen Untermieter zum Betrieb eines Sex-Shops.
[4] §§ 541, 543 BGB analog.

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