Kurzbeschreibung

Mit dieser Klageart wird die Unterlassung einer Maßnahme angestrebt, die kein Verwaltungsakt darstellt.

Vorbemerkung

Die Unterlassungsklage ist eine Unterart der allgemeinen Leistungsklage. Die allgemeine Leistungsklage ist auf die Verurteilung des Finanzamts zu einer "sonstigen Leistung", d.h. zu einer Leistung, die nicht in einem Verwaltungsakt besteht, gerichtet. Die Leistung kann

  • nicht nur in einem aktiven Tun (positive Leistungsklage),
  • sondern auch in einem Dulden oder Unterlassen (negative Leistungsklage)

des Finanzamts bestehen.

Die Leistungsklage ist nicht fristgebunden. Auch ein Vorverfahren ist nicht erforderlich.

Mit der Unterlassungsleistungsklage wird die Unterlassung einer Maßnahme angestrebt, die keinen Verwaltungsakt darstellt, z.B. wenn jemand geltend macht, dem Finanzamt zu untersagen,

  • den Inhalt der Steuerakten Dritten zugänglich zu machen,
  • an Dritte Auskünfte zu erteilen,
  • Kontrollmitteilungen zu verwerten,
  • die Ergebnisse einer Außenprüfung anderen Finanzämtern weiterzugeben oder
  • bei der Gewerbeaufsicht die Einleitung eines Gewerbeuntersagungsverfahrens zu beantragen.

Von vorbeugender Unterlassungsklage spricht man, wenn es sich nicht um die Untersagung einer Wiederholung, sondern um die Untersagung einer erstmaligen Maßnahme handelt. Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Unterlassungsleistungsklage ist nur dann anzuerkennen, wenn die vom Kläger angegriffene Maßnahme - die keinen Verwaltungsakt darstellt - konkret in nächster Zeit zu erwarten ist und ihm wegen der damit verbundenen nachteiligen Rechtsfolgen nicht zuzumuten ist, die Maßnahme der Behörde abzuwarten. Dies wird nur ausnahmsweise der Fall sein.

Einzelheiten s. im Themenlexikon unter Klage

Klagemuster: Unterlassungsklage

Steuerberater Max Steuer A-Stadt, den ...

Kanzleistraße 7

A-Stadt

 

An das

Finanzgericht XY[1]

 

Unterlassungsklage

des Kaufmanns Walter K., Goethestraße, A-Stadt

- Kläger -

Prozessbevollmächtigter: Steuerberater Max Steuer, Kanzleistraße 7, A-Stadt

gegen

Finanzamt A-Stadt

- Beklagter -

St-Nr.: ...

wegen Unterlassung der Auswertung von beschlagnahmten Geschäftsunterlagen.

 

Im Namen und im Auftrag des Klägers[2] erhebe ich Klage gegen das Finanzamt A-Stadt mit dem Antrag[3],

  • dem beklagten Finanzamt wird untersagt, die ihm von der Staatsanwaltschaft und der Steuerfahndungsstelle übermittelten Geschäftsunterlagen des Klägers als Kontrollmitteilungen bei den Prüfungsfeststellungen zu verwerten,
  • dem Finanzamt die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen[4],
  • das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären,
  • hilfsweise die Revision zuzulassen[5]

Begründung

I. Sachverhalt

Bei der vom Amtsgericht angeordneten Durchsuchung der Geschäftsräume des Klägers wurden 117 Ordner und weitere Geschäftsunterlagen beschlagnahmt. Anschließend wurde von dem beklagten Finanzamt die Durchführung einer Außenprüfung angeordnet. Der Kläger wendet sich dagegen, dass der Beklagte offenbar beabsichtigt, im Rahmen dieser Außenprüfung die ihm von der Staatsanwaltschaft und der Steuerfahndungsstelle übermittelten Kopien der beschlagnahmten Unterlagen als Kontrollmitteilungen bei den Prüfungsfeststellungen zu verwerten. Denn der Beschlagnahmebeschluss ist auf die Beschwerde des Klägers vom Landgericht aufgehoben worden.

II. Rechtliche Beurteilung

  1. Die Unterlassungsklage als Fall der allgemeinen Leistungsklage ist ohne Erhebung eines Vorverfahrens zulässig, da das Begehren des Klägers nicht auf den Erlass oder die Verhinderung eines Verwaltungsakts gerichtet ist, sondern darauf, dem Beklagten ein sonstiges Verwaltungshandeln zu untersagen, nämlich die Verwertung der Kopien als Kontrollmaterial (BFH-Urteil vom 4.4.1984, I R 269/81, BStBl II 1984, 563).
  2. Die Klage ist auch begründet.

    Tatsachen und Beweismittel dürfen bei einer Außenprüfung dann nicht verwertet werden, wenn die Außenprüfung auf rechtswidrige Weise davon Kenntnis erlangt hat (Verwertungsverbot). Mit der Aufhebung des Beschlagnahmebeschlusses stehen die Rechtswidrigkeit der Maßnahme und auch die Rechtswidrigkeit der Anfertigung von Kopien fest. Dementsprechend erhielt der Beklagte auf rechtswidrige Weise Kenntnis von den beschlagnahmten Geschäftsunterlagen. Für diese Unterlagen besteht daher ein Verwertungsverbot.

 

..............................................

Steuerberater Max Steuer

(eigenhändige Unterschrift)[6]

Anlage

Abschrift der Klage[7].

[1] Statt beim FG kann die Klage innerhalb der Klagefrist auch bei einer der Behörden i. S. v. § 47 Abs. 2 FGO, i. d. R. beim FA, angebracht werden. Adressierung: "An das FG … über das FA …"
[2] Berufsangehörige i. S. v. § 3 Nr. 1-3 StBerG (Steuerberater, Rechtsanwälte, Berufsgesellschaften usw.) sind zur Vorlage einer Prozessvollmacht nur dann verpflichtet, wenn das FA den Vollmachtsmangel ausdrücklich rügt (§ 62 Abs. 6 FGO). Die Vollmacht kann ggf. nachgereicht werden.
[3] Es ist üblich, den Antrag am Beginn der Klageschrift zu platzieren; er könnte aber auch an den Schluss der Klagebegründung gesetzt werden.
[4] Ein Kostenantrag ist an sich nicht erforderlich, da das FG ...

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