Der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss ist insbesondere dann ausgeschlossen, wenn sich der Berechtigte weigert, seinen gesetzlichen Mitwirkungspflichten nachzukommen. In diesem Fall ist es dem Jugendamt schwer möglich, die Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen oder sich die Auslagen vom pflichtigen Elternteil ersetzen zu lassen. Daher ist in § 6 UhVorschG eine besonders umfassende Mitwirkungs- und Auskunftspflicht für Antragsteller aufgenommen worden. Hiernach ist der Elternteil bei dem der Berechtigte lebt, verpflichtet, die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung des UhVorschG erforderlich sind.
Die Mitwirkungspflicht betrifft insbesondere die
- Bekanntgabe von Informationen über den zahlungspflichtigen Elternteil (z. B. Wohnort oder Arbeitgeber);
- unverzügliche Mitteilung von Änderungen der Umstände, die für die Leistungsgewährung wesentlich sind (z. B. Heirat eines anderen als den leiblichen Elternteil);
- Feststellung der Vaterschaft (in Zweifelsfällen).
Ausnahmen von der Auskunftspflicht
Personen sind von der Auskunftspflicht ausgenommen, wenn sie durch die Beantwortung ihre Angehörigen einem Strafverfahren aussetzen würden.[1] Dies gilt auch, wenn durch die Auskünfte ein Verfahren nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz herbeigeführt würde.
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