Leitsatz

Der den Elternunterhalt verlangende Elternteil ist zur Deckung seines Lebensbedarfs verpflichtet, seinen Vermögensstamm bis auf einen "Notgroschen", der sich der Höhe nach am Schonbetrag im Sozialhilferecht orientiert, zu verbrauchen.

 

Sachverhalt

Der BGH hat entschieden, dass die Höhe des Bedarfs des unterhaltsberechtigten Elternteils nach dessen Lebensstellung zu ermitteln ist. Die Feststellung dieser Lebensstellung orientiert sich nicht nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Unterhaltspflichtigen, sondern nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des betreffenden Elternteils unter Berücksichtigung auch nachteiliger Veränderungen z. B. dem Tod des Ehegatten oder dem Eintritt in den Ruhestand. Der so ermittelte Lebensbedarf ist in Höhe des eigenen Einkommensgedeckt. Vorhandenes Vermögen ist zu verbrauchen. Lediglich ein Betrag in Höhe des nach dem Sozialrecht anerkannten Schonbetrags von 1 600 bzw. 2 600 EUR hat dem unterhaltsberechtigten Elternteil zu verbleiben. Eine Form der Vermögensverwertung ist auch die Nutzung des Vermögensstamms als Kreditsicherung, um durch Darlehensgewährung liquide Mittel zur Deckung der Lebenshaltungskosten zu erhalten. Der BGH hatte insoweit der den Unterhalt verlangenden Mutter zugemutet, ihren Erbauseinandersetzungsanspruch, aus welchem ihr etwa 32 000 EUR zustanden, als Kreditunterlage heranzuziehen, so dass sich schließlich ein Unterhaltsanspruch nicht errechnete.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil v. 23. 11. 2005, XII ZR 155/03. – Vgl. zum Elternunterhalt auch Gruppe 18 S. 91.

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