Rz. 237

Zweck des Nachlassverzeichnisses ist es, die wesentlichen Angaben über den gesamten Nachlass zu erfassen. Das Nachlassverzeichnis beinhaltet Angaben über

den Erblasser,
die Erben,
die Existenz einer letztwilligen Verfügung sowie
die aktiven und passiven Nachlassgegenstände.

Die Funktion der Aufnahme des Nachlassverzeichnisses ist mit der "Todesfallaufnahme" nach dem österreichischen Recht vergleichbar.

 

Rz. 238

Bei der Aufnahme des Nachlassverzeichnisses prüft der zuständige Nachlassbeamte[187] der Gemeindeverwaltung die Antragsberechtigung zur Einleitung des Verfahrens und füllt anschließend das Nachlassverzeichnis mit den vom Antragsteller mitgeteilten Daten aus. Die Angaben zum Erblasser werden der Sterbeurkunde entnommen. Der Kreis der Erben, ihre Personalien, die Erklärung über das Vorliegen einer letztwilligen Verfügung sowie der Umfang der Nachlassgegenstände werden im Nachlassverzeichnis aufgrund der Angaben des Antragstellers aufgezeichnet.

 

Rz. 239

Sind die Voraussetzungen für die Aufnahme des Nachlassverzeichnisses erfüllt, so ist der Nachlassbeamte verpflichtet, das Verzeichnis innerhalb von 30 Tagen ab Eingang der Mitteilung über den Todesfall oder des Ersuchens an den Gemeindedirektor aufzunehmen. Der Nachlassbeamte verständigt dazu die ihm bekannten Beteiligten (im Inland lebende Erben, Vermächtnisnehmer, den Testamentsvollstrecker und – sofern die Bestandsaufnahme von einem Nachlassgläubiger beantragt wurde – auch den Nachlassgläubiger) über den Ort und den Zeitpunkt der Aufnahme des Nachlassverzeichnisses. Er belehrt sie über ihr Recht, bei der Aufnahme des Verzeichnisses anwesend zu sein. Das Verzeichnis kann jedoch auch in ihrer Abwesenheit aufgenommen werden. Die Unterlassung der Mitteilung hindert die Aufnahme des Verzeichnisses nicht. Der Zeitpunkt der Verzeichnisaufnahme kann den bei dem Nachlassbeamten persönlich erscheinenden Beteiligten auch mündlich mitgeteilt werden.

 

Rz. 240

Der Wert der in das Nachlassverzeichnis aufgenommenen unbeweglichen Vermögensgegenstände wird mit einem sog. Steuer- und Wertzeugnis[188] nachgewiesen. Diese Urkunde wird von der Finanzabteilung der nach dem Belegenheitsort der unbeweglichen Vermögensgegenstände zuständigen Gemeindeverwaltung ausgestellt.

[187] Ungarisch: "leltárelőadó".
[188] Ungarisch: "adó- és értékbizonyítvány".

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge