In dem vom AG München entschiedenen Fall hat der Mieter die Wohnung unstreitig jedenfalls für die ganzen Monate August und September mehrfach Touristen überlassen. Hierzu stellt das AG München ausdrücklich fest, dass ein Rechtsanspruch des Mieters auf Zustimmung zu wiederholten kurzfristigen Vermietungen nicht existiert. Dabei war zum Nachteil des Mieters auch zu berücksichtigen, dass mit der mehrfachen Vermietung der Wohnung an Touristen ein Verstoß gegen das in der Landeshauptstadt München geltende Zweckentfremdungsverbot von Wohnraum vorgelegen hat. Zu Lasten des Mieters war ferner zu werten, dass bereits ab dem Jahr 2016 die Problematik der Untervermietung auf Airbnb bzw. vergleichbaren Portalen durch Berichte in der örtlichen Presse bekannt wurde, wie auch die Bemühungen der Stadt, dies einzudämmen. Der Mieter konnte daher nicht ernsthaft glauben, dass die Stadt eine gewerbsmäßige Untervermietung an Touristen gestattet hätte.

Dementsprechend war eine vorherige Abmahnung des Mieters nach § 543 Abs. 3 BGB entbehrlich, da zur bloßen unbefugten Gebrauchsüberlassung an Dritte weitere erhebliche Umstände hinzugetreten sind, die den Vertragsverstoß als besonders schwerwiegend erscheinen lassen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge