Leitsatz

Da bei Mietverhältnissen eine Mietanpassung nur für die Zukunft in Betracht kommt, bleibt eine Mieterhöhungsvereinbarung auch dann wirksam, wenn sich später herausstellt, dass die Wohnfläche neun Prozent kleiner ist als im Mietvertrag geschuldet.

 

Fakten:

Ein Mietminderungsrecht ohne Nachweis einer durch die Wohnflächenabweichung verursachten erheblichen Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit besteht erst bei einer Wohnflächenabweichung von mindestens 10 Prozent. Nur hier besteht ein Anspruch des Mieters auf rückwirkende Anpassung der Mieterhöhungsvereinbarung. Die zuverlässige Ermittlung der Wohnungsgröße ist Sache des Vermieters. Er muss das Risiko einer falschen Wohnflächenangabe im Mietvertrag, einem Mieterhöhungsverlangen oder einer Nebenkostenabrechnung tragen.

 

Link zur Entscheidung

LG Berlin, Urteil vom 03.06.2005, 63 S 507/04

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