Leitsatz

Wird ein von einem Einzelhandelskaufmann betriebenes Unternehmen nach § 152 UmwG in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt, so gehen die Rechte und Pflichten aus einem mit dem übertragenden Unternehmen geschlossenen Mietvertrag auf den neuen Rechtsträger über. Die Zustimmung des Vermieters ist hierzu nicht erforderlich.

(Leitsatz der Redaktion)

 

Normenkette

UmwG § 152

 

Kommentar

Der Eigentümer vermietete im Jahr 1988 Räumlichkeiten zum Betrieb eines Lagers und eines Büros an ein Einzelhandelsunternehmen. Dieses Unternehmen wurde 1996 gem. § 152 ff. Umwandlungsgesetz (UmwG) im Wege der Ausgliederung in eine GmbH umgewandelt. Ab dem Juni 2004 kam es zu Zahlungsproblemen. Die Miete wurde zunächst verspätet und schließlich gar nicht mehr bezahlt. Der Vermieter hat die im Mietvertrag ausgewiesene Mietvertragspartei – das Einzelhandelsunternehmen – auf Zahlung der Mietrückstände in Anspruch genommen.

Die Klage hatte keinen Erfolg: Nach § 152 UmwG kann ein von einem Einzelhandelskaufmann betriebenes Unternehmen, dessen Firma im Handelsregister eingetragen ist, in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt werden. Mit der Umwandlung erlischt die vom Einzelhandelskaufmann geführte Firma (§ 155 UmwG). Das Vermögen und die Verbindlichkeiten des ursprünglichen Unternehmens gehen auf den neuen Rechtsträger – also die GmbH – über (§ 131 Abs. 1 UmwG).

Fraglich kann allerdings sein, ob durch § 131 Abs. 1 UmwG auch ein Mieterwechsel bewirkt wird. Im Allgemeinen ist ein Mieterwechsel nämlich nur möglich, wenn der Vermieter zustimmt. Bei der formwechselnden Umwandlung gem. §§ 190, 191 UmwG ergeben sich keine Probleme, weil hier die Identität des Vertragspartners gewahrt bleibt und sich lediglich die Rechtsform ändert. Als formwechselnde Rechtsträger kommen hier Personenhandelsgesellschaften, Partnerschaftsgesellschaften, Kapitalgesellschaften, eingetragene Genossenschaften, rechtsfähige Vereine, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts in Betracht.

Rechtsträger der neuen Rechtsform kann eine GbR, eine Personenhandelsgesellschaft, eine Partnerschaftsgesellschaft, eine Kapitalgesellschaft oder eine eingetragene Genossenschaft sein (§ 191 UmwG). Das Gericht vertritt die Ansicht, dass bei der Umwandlung eines von einem Einzelhandelskaufmann betriebenen Unternehmens in eine juristische Person jedenfalls dann nichts anderes gilt, wenn ein unternehmensbezogener Mietvertrag vorliegt. In diesem Fall stehe für den Vermieter die Bonität des Unternehmens und weniger die Person des Mieters im Vordergrund. Der Vermieter werde durch die §§ 156, 125, 22 UmwG hinreichend geschützt, weil der Einzelhandelskaufmann weiterhin für die vor der Umwandlung entstandenen Verbindlichkeiten haftet. Hinsichtlich der Neuverbindlicheiten kann der Vermieter unter bestimmten Voraussetzungen Sicherheit verlangen.

 

Link zur Entscheidung

OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.08.2008, 1 U 108/08OLG Karlsruhe, Urteil v. 19.8.2008, 1 U 108/08, NJW-RR 2008, 1698

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