Leitsatz (amtlich)

1. Das Umwandlungsgesetz eröffnet die weitreichende Möglichkeit der Vermögensübertragung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge ohne Zustimmung der betroffenen Gläubiger. Ausdrücklich ist diese Möglichkeit auch für das Unternehmen eines Einzelhandelskaufmannes vorgesehen, der durch Ausgliederung (ein Unterfall der Spaltung, vgl. §§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 123 UmwG) seines Unternehmens in eine Kapitalgesellschaft seine Haftung beschränken kann.

2. Wurden Räumlichkeiten zu gewerblichen Zwecken an einen Einzelhandelskaufmann vermietet und wird das von diesem betriebene Unternehmen gem. § 152 UmwG im Wege der Ausgliederung in eine GmbH umgewandelt, so hat dies das Erlöschen der von dem Einzelkaufmann geführten Firma zur Folge und, da das gesamte Unternehmen in die Ausgliederung einbezogen wurde, den Übergang des gesamten Vermögens des Unternehmers einschließlich der Verbindlichkeiten als Gesamtheit auf den übernehmenden Rechtsträger (§§ 155 i.V.m. 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG). Damit sind auch kraft Gesetzes und somit unabhängig von der Zustimmung des Vertragspartners die Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag übergegangen und ist ein Wechsel in der Person des Mieters dahingehend eingetreten, dass Mieter nicht mehr der Einzelhandelskaufmann sondern die GmbH geworden ist.

 

Normenkette

BGB § 535; UmwandlungsG § 1 Abs. 1 Nr. 2; UmwandlungsG § 123; UmwandlungsG § 152; UmwandlungsG § 155

 

Verfahrensgang

LG Mannheim (Urteil vom 07.02.2008; Aktenzeichen 9 O 309/07)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des LG Mannheim vom 7.2.2008 - 9 O 309/07 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert: 27.998,75 EUR.

 

Gründe

I. Die Kläger machen gegen den Beklagten Mietrückstände i.H.v. zuletzt 27.170,37 EUR nebst Verzugszinsen geltend.

Die Parteien haben im Februar 1988 einen gewerblichen Mietvertrag über Räumlichkeiten zum Betrieb eines Lagers und Büros abgeschlossen. Als Mieter wurde die "Firma R. O." aufgeführt. Im Dezember 1996 wurde das Einzelhandelsunternehmen des Beklagten gem. §§ 152 ff. UmwG im Wege der Ausgliederung in eine GmbH (in der Folge: O GmbH) umgewandelt. Davon hatten die Kläger Kenntnis.

Bis Juni 2004 wurde die vereinbarte Miete regelmäßig gezahlt, ab da zunächst verspätet und dann gar nicht mehr. Im Jahr 2002 ereignete sich ein Wasserschaden in den gemieteten Räumlichkeiten. Die O GmbH nahm die Stadt M. auf Schadensersatz in Anspruch und erhielt von dieser im Vergleichswege 18.100 EUR. Die Differenz zu dem von ihr behaupteten Schaden von insgesamt 39.790,70 EUR machte sie gegen die Kläger als Vermieter geltend, die der Zahlungsaufforderung nicht nachkamen. Mit diesen behaupteten Schadensersatzansprüchen rechnet der Beklagte nunmehr hilfsweise auf; höchst hilfsweise erhebt er Widerklage über 25.326,19 EUR nebst Zinsen.

Das LG hat der Klage bis auf einen Teil der Zinsen stattgegeben und die Widerklage zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil vom 7.2.2008 verwiesen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten. Er strebt in erster Linie Klagabweisung mit der Begründung an, er sei nicht passiv legitimiert. Hilfsweise rechnet er mit Schadensersatzansprüchen infolge des Wasserschadens auf und höchsthilfsweise erhebt er Widerklage in gleicher Höhe wie in erster Instanz. Erstmals in zweiter Instanz legt er ein Schreiben der O GmbH vom 18.7.2007 vor, mit dem diese alle Ansprüche aus dem Wasserschaden von 2002 an Herrn R. O. für den Fall abtritt, dass in einem gerichtlichen Verfahren R. O. persönlich für die Gewerberäume haftbar gemacht werden sollte.

Der Beklagte beantragt, das Urteil des LG Mannheim vom 7.2.2008 - 9 O 309/07 - abzuändern und die Klage abzuweisen, hilfsweise: die Kläger zu verurteilen, an ihn 25.326,19 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 19.10.2007 zu zahlen.

Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das erstinstanzliche Urteil.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens in beiden Instanzen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Der Rechtsstreit wurde durch Beschluss vom 10.7.2008 auf die zuständige Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen. Die Einzelrichterin hat vor der mündlichen Verhandlung Hinweise zum Umwandlungsgesetz gegeben.

II. Die Berufung des Beklagten ist zulässig. Sie hat auch Erfolg. Die Kläger haben keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung rückständigen Mietzinses nebst Verzugszinsen gem. §§ 535 ff. BGB i.V.m. den im Februar 1988 abgeschlossenen Mietvertrag, da nicht mehr der Beklagte sondern die O GmbH Partei des Mietvertrag...

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