GbR entsteht nicht automatisch

Durch die gemeinsame Vermietung eines im gemeinsamen Eigentum der Ehegatten stehenden Grundstücks entsteht nicht automatisch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zwischen den Eheleuten. Es fehlt an der Vereinbarung eines gemeinsamen Zwecks i. S. v. § 705 BGB.[1]

Wenn nichts anderes vereinbart ist, handelt es sich bei der Vermietung von Miteigentum durch eine Bruchteilsgemeinschaft vielmehr um eine Verwaltungsmaßnahme nach §§ 744, 745 BGB. Auch vertragliche Vereinbarungen über die Verwaltung wandeln eine Bruchteilsgemeinschaft nicht in eine Gesellschaft, auch nicht in eine "Innengesellschaft" i. S. v. §§ 705 ff. BGB um. Denn die Möglichkeit solcher Vereinbarungen im Rahmen der Gemeinschaft ist in § 745 Abs. 2 BGB ausdrücklich vorgesehen. Die Absicht, durch die Vermietung Gewinn zu erzielen, kann im Rahmen der Bruchteilsgemeinschaft verwirklicht werden. Die Gesellschaftsform ist hierfür nicht erforderlich.[2]

Erwerb als Bruchteilsgemeinschaft

Erwerben Ehegatten Haus- und Baugrundstücke gemeinschaftlich, ist es üblich und im Regelfall zweckmäßig, dass sie dies erklärtermaßen und im Grundbuch ausgewiesen als Bruchteilsgemeinschaft und nicht als GbR erwerben. Ist die Eintragung von Miteigentum zu Bruchteilen in das Grundbuch erfolgt, spricht bereits bei nicht familiär oder freundschaftlich verbundenen Personen eine Vermutung dafür, dass es sich auch im Innenverhältnis um eine Gemeinschaft i. S. v. §§ 741 ff. BGB und nicht um eine GbR handelt. Bei Rechtserwerb zu Bruchteilen ist nach § 741 BGB die Geltung der §§ 742 ff. BGB der Regelfall, die Abbedingung dieser Bestimmungen die zu beweisende Ausnahme. Ist eine vertragliche Verpflichtung, die Teileigentumseinheiten nicht nur gemeinschaftlich durch Vermietung zu nutzen, sondern die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes zu fördern, insbesondere Beiträge zu leisten, nicht vereinbart, liegt eine Gemeinschaft und keine Gesellschaft vor.

Umsatzsteuerlich ist bei Vorliegen von Bruchteilseigentum zu klären, ob ein Unternehmen oder mehrere Unternehmen vorliegen.[3]

[1] BFH, Urteil v. 25.3.1993, V R 42/89.
[2] BFH, Urteil v. 25.3.1993, V R 42/89.

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