BMF, Schreiben v. 4.8.1986, IV A 2 - S 7242 - 16/86, BStBl I 1986, 392

Zum Steuersatz für die Leistungen gemeinnütziger Siedlungsunternehmen hat sich das Bundesfinanzministerium wie folgt geäußert:

  1. Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgen (§§ 51 bis 68 AO), unterliegen gem. § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG mit ihren Leistungen der Umsatzsteuer nach dem ermäßigten Steuersatz. Nach Abschn. 170 Abs. 2 Satz 1 UStR 1985 verfolgen die aufgrund des Reichssiedlungsgesetzes - RSG - vom 11.8.1919 (RGBl 1919 S. 1924) von den zuständigen Landesbehörden begründeten oder anerkannten gemeinnützigen Siedlungsunternehmen gemeinnützige Zwecke i.S. des § 52 AO. Die Leistungen dieser gemeinnützigen Siedlungsunternehmen werden daher als begünstigt anerkannt (Abschn. 170 Abs. 2 Satz 2 UStR 1985). Dabei wird allerdings davon ausgegangen, daß die Unternehmen sämtliche Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit i.S. der Abgabenordnung (§§ 51 ff.) erfüllen. Zu den Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit im abgabenrechtlichen Sinne gehört u.a. der Ausschluß von Dividendenausschüttungen.
  2. Liegen bei einem gemeinnützigen Siedlungsunternehmen i.S. des § 1 Abs. 1 RSG nicht alle Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit i.S. der Abgabenordnung vor, so ist auf seine Leistungen nicht der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG, sondern nach § 12 Abs. 1 UStG der allgemeine Steuersatz anzuwenden. Dem allgemeinen Umsatzsteuersatz unterliegen die Leistungen eines gemeinnützigen Siedlungsunternehmens insbesondere dann, wenn in der Satzung oder dem Gesellschaftsvertrag des Unternehmens die Ausschüttung von Dividenden in entsprechender Anwendung des § 9 WGG vorgesehen ist.
  3. Mit Rücksicht darauf, daß in der bisherigen Verwaltungspraxis die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG auch gemeinnützigen Siedlungsunternehmen i.S. des § 1 RSG zugebilligt worden ist, die nicht die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit i.S. der Abgabenordnung erfüllen, wird folgende Übergangsregelung getroffen:

    1. Auf die vor dem 1.1.1987 bewirkten Leistungen gemeinnütziger Siedlungsunternehmen ist der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG weiterhin auch dann anzuwenden, wenn diese Unternehmen nicht gemeinnützig i.S. der Abgabenordnung sind.
    2. Diese gemeinnützigen Siedlungsunternehmen können die Steuerermäßigung außerdem für Leistungen beanspruchen, die sie nach dem 31.12.1986 bewirken, sofern diese Leistungen auf Verträgen beruhen, die vor dem 1.1.1987 geschlossen worden sind.
 

Normenkette

AO § 52

UStG § 12 Abs. 2

 

Fundstellen

BStBl I, 1986, 392

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