Problemüberblick

Im Fall geht es um die Frage, wann die Änderung eines Umlageschlüssel einer ordnungsmäßigen Verwaltung entspricht.

Streit der LG

Das LG Stuttgart meint, eine abweichende Kostenverteilung entspreche nur dann den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn in dem Erst-Beschluss für alle gleich gelagerten Erhaltungsmaßnahmen eine entsprechende abweichende Kostenverteilung beschlossen werde (LG Stuttgart, Urteil v. 20.7.2022, 10 S 41/21, ZMR 2022 S. 825). Soweit in der Literatur die Auffassung vertreten werde, der Grundsatz der Maßstabskontinuität behalte nur noch als Gleichbehandlungsgebot für die Bewertung künftiger Umlageschlüssel eine Restfunktion (Hinweis u. a. auf Hügel/Elzer, WEG, 3. Auflage 2021, § 16 Rn. 51), werde übersehen, dass die Zurücksetzung des einzelnen Wohnungseigentümers bereits im Zeitpunkt des Beschlusses gegeben sei, weil für ihn, abweichend von den anderen Wohnungseigentümern, die gesetzliche Kostenverteilung nach Miteigentumsanteilen nicht mehr gelte. Das LG Frankfurt a. M. sieht es nicht so und meint, es reiche, die Maßstabskontinuität beim zweiten Beschluss, der auf § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG beruht, fruchtbar zu machen. So sehe ich das auch. Ist es nicht auch überzeugender?

Was ist für die Verwaltung besonders wichtig?

Die Verwaltungen müssen wissen, dass man über die Ordnungsmäßigkeit eines Beschlusses nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG derzeit streiten kann, wenn man spätere Reparaturen nicht in den Blick nimmt. Sie sollten die Wohnungseigentümer darauf hinweisen. Wie diese dann verfahren, haben die Verwaltungen hinzunehmen.

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