Leitsatz

Die Eltern hatten in der mündlichen Verhandlung vor dem FamG am 9.11.2004 vereinbart, dass ihr Kind seine Mutter alle zwei Wochen jeweils freitags nachmittags in der Zeit von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr besuchen sollte. In der Verhandlung vom 9.11.2004 wurde diese Vereinbarung der Eltern nicht bestätigt. Es wurde von den Parteien sodann beantragt, das Gericht solle sich die zwischen ihnen getroffene Vereinbarung zueigen machen. Dieser Antrag wurde vom erstinstanzlichen Gericht zurückgewiesen.

Gegen den Beschluss wurde Beschwerde eingelegt.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG kam zu dem Ergebnis, dass dem Antrag der Eltern, das Gericht solle sich die Vereinbarung der Parteien zum Umgangsrecht zueigen machen, nicht entsprochen werden konnte.

Im Verhandlungstermin vom 11.7.2006 war das Kind erneut gehört worden. Aufgrund dieser Anhörung und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung könne die Vereinbarung der Eltern nicht bestätigt werden. Vielmehr ergebe sich daraus, dass derzeit ein Umgang des Kindes mit seiner Mutter nur als betreuter Umgang in Betracht komme. Aus der Stellungnahme des Kreisjugendamtes ergäbe sich, dass ein vorläufiger Ausschluss des Umgangsrechts für das Wohl des Kindes erforderlich sei.

Darüber hinaus sei in der mündlichen Verhandlung ein Aktenvermerk des erstinstanzlichen Gerichts übergeben worden, wonach das Kind auch bei einer Anhörung dort deutlich erklärt hatte, dass es Kontakte zu seiner Mutter nicht wolle.

 

Hinweis

Obgleich das Umgangsrecht grundsätzlich nicht allein zur Disposition der Eltern steht, können sie hierüber einvernehmlich entscheiden. Sie können miteinander eine Umgangsregelung vereinbaren. Das Einvernehmen muss immer objektiv mit dem Kindeswohl vereinbar sein. Ein Vergleich der Eltern beendet ein Verfahren zur Umgangsregelung daher nicht. Dies geschieht erst durch die Billigung der Vereinbarung durch das Gericht. Die Billigung kann auch nachträglich erfolgen und ist nur dann zu versagen, wenn sie dem Wohl des Kindes widerspricht.

 

Link zur Entscheidung

OLG Bamberg, Beschluss vom 18.07.2005, 7 UF 167/04

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