Entscheidungsstichwort (Thema)

Vereinbarungen der Eltern zum Umgangsrecht

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine Vereinbarung der Eltern zum Umgangsrecht kann vom Gericht nicht bestätigt werden, wenn sie dem Wohle des Kindes widerspricht.

 

Normenkette

BGB § 1684

 

Verfahrensgang

AG Kitzingen (Aktenzeichen 1 F 275/03)

 

Tenor

Der Antrag, das Gericht solle sich die Vereinbarung der Parteien vom 09. November 2004 zu eigen machen, wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Die Parteien haben in der mündlichen Verhandlung vom 09.11.2004 vereinbart, dass ihr Kind A. alle zwei Wochen jeweils freitags, beginnend am Freitag, den 12.11.2004 die Antragsgegnerin in der Zeit von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr in ihrer Wohnung besuchen soll. Die Antragsgegnerin erklärte sich bereit, zu diesem Zweck A. beim Antragsteller abzuholen, der Antragsteller erklärte sich bereit, ihn denn bei der Antragsgegnerin abzuholen. In dieser Verhandlung wurde die Vereinbarung deshalb nicht vom Gericht bestätigt, weil in dem Verhandlungstermin ein Entscheidungsverkündungstermin auf den 23.11.2004 angeordnet wurde, in dem ein Beschluss erlassen wurde, wonach die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Kitzingen vom 01.06.2004 zurückgewiesen worden ist.

In dem Verhandlungstermin vom 09.11.2004 ist das Kind A. gehört worden. Nach dem Ergebnis der Verhandlung sollte diese Vereinbarung der Beginn einer Regelung des Umgangsrechtes sein. Allerdings sollte wie dann auch vom Beschwerdegericht entschieden die elterliche Sorge beim Antragsteller verbleiben.

Mit Schriftsatz vom 18.02.2005 wurde beantragt, das Gericht solle sich diese Vereinbarung der Eltern zu Eigen machen.

Im Verhandlungstermin vom 11.07.2006 ist deshalb durch das Gericht nochmals das Kind A. gehört worden. Aufgrund dieser Anhörung und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung kann das Gericht diese Vereinbarung nicht bestätigen. Vielmehr ergibt sich daraus, dass derzeit ein Umgang des Kindes mit der Antragsgegnerin nur unter zu Hilfenahme dazu zuständiger und geeigneter Begleitpersonen erfolgen könne. Es wird auch auf die Stellungnahme des Kreisjugendamtes – Landratsamtes – vom 12.05.2006 hingewiesen, wonach es für das Wohl des Kindes erforderlich sei, das Umgangsrecht vorläufig auszuschließen. Diese Stellungnahme hat das Gericht in seiner Ablehnung der Bestätigung der Vereinbarung der Parteien bestärkt.

Darüber hinaus wurde in der mündlichen Verhandlung ein Aktenvermerk des Amtsgerichts Kitzingen vom 01.06.2006 übergeben, wonach A. auch bei einer Anhörung vor dem Amtsgericht Kitzingen bestimmt erklärte, dass er eigentlich nicht zur Antragsgegnerin wolle.

Letztlich kann als Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 11.07.2006 festgehalten werden, dass die Parteien die Möglichkeit eines begleiteten Umgangs der Antragsgegnerin mit ihrem Kind A. erreichen sollten. Der Bevollmächtigte des Antragstellers wies darauf hin, dass über das Umgangsrecht am 12.07.2006 vor dem Amtsgericht Kitzingen ein Termin anberaumt ist.

Aus alledem ergibt sich, dass die beantragte Bestätigung durch das Beschwerdegericht versagt werden musste.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1560959

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