Zu den Kindschaftssachen zählt gemäß § 151 Nr. 3 FamFG auch der gesamte Bereich der Kindesherausgabe. Hierzu gehört nicht nur die Herausgabe eines Kindes an einen Elternteil gemäß § 1632 BGB.[1] Ebenso sind hier die Verfahren einzuordnen, bei denen es um den Verbleib eines Kindes in der Familienpflege geht, oder aber die Herausgabe an einen Pfleger betroffen ist.[2]

Steht im Verhältnis der Eltern untereinander der antragstellenden Partei das alleinige Sorgerecht zu oder ist ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen worden, ist der betreffende Elternteil in jedem Fall berechtigt, auch das Verfahren zur Herausgabe des Kindes einzuleiten. Bei gemeinsamer Sorge ist für das Herausgabeverlangen eines Elternteils gegen den anderen Elternteil ausschließlich das Kindeswohl entscheidend.[3]

Mit der sog. Verbleibensanordnung gemäß § 1632 Abs. 4 BGB wird einer Vorenthaltung des Kindes durch eine Pflegeperson die Widerrechtlichkeit genommen. Es soll damit verhindert werden, dass Kinder, die sich schon seit längerer Zeit in Dauerpflege bei dritten Personen befinden, durch Herausgabeverlangen der Eltern zur "Unzeit" in ihrer Entwicklung gefährdet werden.[4]

[2] Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, § 151 FamFG Rn. 4.
[3] Grüneberg/Götz, § 1632 Rn. 4; OLG Brandenburg, FamRZ 2007, 1350.
[4] BayObLG, NJW 1988, 2381: Zurücktreten des Erziehungsrechts der leiblichen Eltern aus Gründen des Kindeswohls; jetzt aber Beschwerderecht gem. § 57 Nr. 3 FamFG gegen eine solche einstweilige Anordnung.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge