Während der Dauer des Umgangs bestimmt der umgangsberechtigte Elternteil, mit wem das Kind während dieser Zeit umgeht (§ 1684 Abs. 3 Satz 1 BGB). Sieht der andere Elternteil als Mitsorgeberechtigter mit diesem Umgang eine Gefährdung, kann er in einem selbstständigen Verfahren nach § 1684 Abs. 3 BGB eine Beschränkung des Umgangsrechts beantragen und insoweit selbstständig den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§§ 49 ff. FamFG) stellen, wonach der Kontakt des Kindes mit bestimmten Personen nicht mehr stattfinden soll.[1]

Stören umgekehrt Dritte (neuer Lebensgefährte der Mutter oder ihre Eltern) den umgangsberechtigten Elternteil in Zusammenhang mit der Ausübung seines Rechtes, kann er ebenfalls Antrag auf einstweilige Anordnung zum ungestörten Umgangsrecht dahingehend stellen, die behaupteten Störungen zu unterlassen. Das Familiengericht kann – wenn es sich im summarischen Verfahren vom Sachvorbringen des umgangsberechtigten Elternteils überzeugt hat – eine Anordnung mit Wirkung auch gegen Dritte (z. B. Unterlassungsanordnungen) gemäß § 1684 Abs. 3 Satz 2 BGB treffen. Die Anordnung, mit welcher dem betreffenden Elternteil oder dem Dritten aufgegeben wird, bestimmtes Verhalten zu unterlassen, ist dann auch diesem Dritten gegenüber gemäß §§ 35, 89, 90 und 92 FamFG durchzusetzen.

Beispiele:

  • Einstweilige Anordnung auf zeitweiligen Ausschluss des Umgangsrechtes bei Gefahr sexuellen Missbrauchs.[2]
  • Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Umgangsregelung unter Anwesenheit einer Pflegeperson bei Umgangsrecht des Vaters mit dem Säugling.[3]
  • Einstweilige Anordnung auf Untersagung des Umgangsrechts bei drohender Auswanderung.[4]
  • Einstweilige Anordnung einer Umgangsregelung mit Verbot, das Kind mit dem neuen Partner in Berührung zu bringen.[5]
  • Einstweilige Anordnung mit Verbot, das Kind mit dem neuen Partner in Berührung zu bringen, welcher sich mit Okkultismus beschäftigt.[6]
  • Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Verbotsanordnung, dass der umgangsberechtigte Elternteil mit dem Kind die Scheidungsangelegenheiten bespricht.[7]
[1] Kein Verbot des Umgangs mit Großeltern trotz starker Verfeindung bzw. Entfernung des neuen Lebensgefährten vor Ankunft des Kindes in der Wohnung des umgangsberechtigten Elternteils bei schwebendem Ehescheidungsverfahren, vgl. BGHZ 51, 224; zum Lebensgefährten vgl. aber auch OLG Bamberg, RR 1999, 804.
[2] OLG Bamberg, NJW 1994, 1163; OLG Düsseldorf, FamRZ 1992, 205; OLG Bamberg, FamRZ 1995, 181; OLG Frankfurt, FamRZ 1995, 1432; OLG Hamburg, FamRZ 1996, 422 (Beschränkung des Umgangsrechts mit Aufsicht durch dritte Personen).
[3] OLG Hamm, NJW 1967, 446.
[4] BGH, FamRZ 1987, 356.
[5] OLG Köln, FamRZ 1982, 1236 (12 und 8 Jahre altes Kind innerhalb des Getrenntlebensjahres bei Festhalten an der Ehe); KG, FamRZ 1978, 729; einschränkend: OLG Hamm, FamRZ 1982, 39, vgl. KG, FamRZ 2003, 112; van Els, FamRZ 2003, 946: Kind soll mit der neuen Lebenssituation des nicht mit ihm zusammenlebenden Elternteils vertraut werden.
[6] OLG Schleswig, NJW 1985, 1786; Sektenzugehörigkeit: AG Göttingen, FamRZ 2003, 113.
[7] OLG Hamm, FamRZ 1966, 254.

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