Normenkette

BGB § 1684 Abs. 1 und 3, § 1666

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Pankow/Weißensee (Aktenzeichen 26 F 3578/01)

 

Tenor

1. Die befristete Beschwerde des Vaters gegen Ziff. 11 des Beschlusses des AG Pankow/Weißensee vom 14.12.2001 – 26 F 3578/01 – wird zurückgewiesen.

2. Der Vater hat der Mutter die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten bei einem Beschwerdewert von 1.500 EUR zu erstatten.

 

Gründe

1. Die Beteiligten sind die nicht miteinander verheirateten Eltern des Kindes M., das mittlerweile 7 Jahre alt ist. Die Mutter ist allein sorgeberechtigt. Die Eltern lebten bis Mai 1998 zusammen und seitdem getrennt. Im Haushalt der Eltern befand sich seit dem 1. Lebensjahr des Kindes der Hundemischling „Mira”. Der Vater hat inzwischen geheiratet. In seinem Haushalt lebt außerdem ein weiterer Hund „Tessa”, der der Ehefrau des Vaters gehört. Die Beteiligten streiten darum, welcher Hunderasse dieser Hund angehört und insbesondere, ob „Tessa” ein sog. Kampfhund i.S.d. Berliner Kampfhundeverordnung ist. Die Mutter hält „Tessa” für einen Staffordshire Bullterrier Mischling. Der Vater, der zunächst ebenfalls dieser Auffassung war, den Hund in jedem Fall aber für harmlos hält, behauptet nunmehr, unter Vorlage eines Privatgutachtens einer Sachverständigen für die Zuordnung von Hunderassen, „Tessa” sei ein Kerry-Beagle-Boxer-Mix. Die Mutter hält „Tessa” für einen gefährlichen Hund und hat einen Umgang des Kindes mit seinem Vater in Gegenwart dieses Hundes untersagt.

Mit der angefochtenen Entscheidung hat das AG den auch sonst in Einzelheiten streitigen Umgang zwischen Vater und Kind ausführlich geregelt. In Ziff. 11 der Beschlussformel hat es angeordnet, dass der Umgang zwischen Vater und Kind nur in Abwesenheit des Hundes „Tessa” gestattet ist. Allein hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Vaters.

2. Die Beschwerde ist nicht begründet. Das AG hat zu Recht und i.E. zutreffend angeordnet, dass der Umgang zwischen Vater und Kind nur in Abwesenheit dieses Hundes gestattet ist. Hierbei kommt es nicht darauf an, welcher Hunderasse das Tier genau angehört bzw. welche Hunderassen bei dem Mischlingshund konkret noch festzustellen sind. An der Richtigkeit des vom Vater eingereichten Privatgutachtens, wonach es sich um einen Kerry-Beagle-Boxer Mischling handeln soll, bestehen zwar erhebliche Zweifel, weil die Mutter nunmehr ein Schreiben der zuständigen Amtstierärztin vom 29.4.2002 vorgelegt hat, wonach das Tier neben anderen Hunderassen deutliche Merkmale eines American-Staffordshire-Terriers aufweise und eindeutig unter die Berliner Kampfhundeverordnung vom 4.7.2000 falle. Darauf kommt es aber i.E. für die Frage, ob dem Vater der Umgang in Anwesenheit dieses Hundes zu gestatten ist, nicht entscheidend an.

Gemäß § 1684 Abs. 3 S. 1 BGB kann das FamG über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Gemäß § 1697a BGB sind bei derartigen Entscheidungen die tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie die berechtigten Interessen der Beteiligten und das Kindeswohl zu berücksichtigen. Das bedeutet aber, dass nicht nur die Interessen des Vaters bei der Ausübung des Umgangsrechts, sondern auch die berechtigten Interessen der allein sorgeberechtigten Mutter Bedeutung haben. Sie hat das gesetzliche Recht und die gesetzliche Pflicht, für M. zu sorgen. Ihre zur Ausübung der elterlichen Sorge zu treffenden Entscheidungen haben sich am Kindeswohl auszurichten. Soweit sie mit diesem im Einklang stehen, ist die konkrete Entscheidung des sorgeberechtigten Elternteils einer gerichtlichen Korrektur nicht zugänglich. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, eine mit dem Kindeswohl begründete und mit diesem vereinbare Entscheidung des Sorgeberechtigten durch eine andere Regelung zu ersetzen. Von Verfassungs wegen ist der Eingriff in das Sorgerecht des Sorgeberechtigten auf das unbedingt Erforderliche zu beschränken (vgl. hierzu AG Stuttgart v. 27.10.1999 – 20 F 1603/99, FamRZ 2000, 1598; Palandt/Diederichsen, BGB, 61. Aufl., § 1666 Rz. 52). Zwar ist in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt, dass der sorgeberechtigte Elternteil die Anwesenheit dritter Personen während der Dauer des persönlichen Umgangs grundsätzlich nicht verbieten kann (Palandt/Diederichsen, BGB, 61. Aufl., § 1684 Rz. 18 m.w.N.). Dies ist aber nicht im Wege einer Analogie auf Haustiere auszudehnen (Palandt/Diederichsen, BGB, 61. Aufl., § 1684 Rz. 6 m.w.N.).

Bei der Frage, ob der umgangsberechtigte Vater seinen Umgang auch in der Gegenwart von Haustieren ausüben darf, ist allein die Entscheidung der sorgeberechtigten Mutter maßgeblich, soweit und solange sich ihre Entscheidung am Kindeswohl orientiert und nicht rechtsmissbräuchlich ist. Vorliegend hat die Mutter unter Zurückstellung erheblicher Bedenken wegen der auch umstrittenen Alkoholproblematik des Vaters diesem ein umfangreiches Umgangsrecht einschließlich gemeinsamer Ferien eingeräumt und unstreitig dem Vater die Möglichke...

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