Entscheidungsstichwort (Thema)

Umgangsregelung

 

Verfahrensgang

AG Bamberg (Beschluss vom 17.06.1993; Aktenzeichen 5 F 108/91)

 

Tenor

I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Amtsgerichts – Familiengerichts – Bamberg vom 17. Juni 1993 wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,– DM festgesetzt.

IV. Dem Antragsteller wird für die Beschwerdeinstanz Prozeßkostenhilfe nicht bewilligt.

 

Tatbestand

I.

Aus der am … geschlossenen Ehe des Antragstellers mit der am … verstorbenen Arbeiterin C. K. ist das am … geborene Kind B. K. hervorgegangen. Bei der seit … rechtskräftigen Scheidung der Eltern wurde das Sorgerecht für das Kind auf die Mutter übertragen. Nach deren Ableben wurde durch Beschluß des Vormundschaftsgerichts vom 27.5.1993 das Kreisjugendamt B. zum Vormund bestellt. Das Kind B. K. hielt sich bis zum Tod der Mutter bei dieser und anschließend bei den Großeltern mütterlicherseits auf. Seit … befindet es sich in Dauerpflege. Von dort aus ist es im September 1993 eingeschult worden.

Der Antragsteller hat am 21.2.1991 beantragt, sein Umgangsrecht mit dem Kind in der Weise zu regeln, daß er an jedem zweiten und vierten Wochenende samstags und an den zweiten Feiertagen der großen Feste die Zeit von 10.00 bis 18.00 Uhr mit ihm verbringen kann. Die Mutter als frühere Antragsgegnerin des Verfahrens hat die Zurückweisung des Antrags des Antragstellers und den Ausschluß des Umgangsrechts beantragt, weil der Antragsteller durch sexuelle Handlungen an und mit dem Kind dessen Wohl beeinträchtige.

Nach Eingang einer Stellungnahme des Kreisjugendamts vom 12.9.1991 (Bl. 35 ff. d.A.) hat das Familiengericht mit Beschluß vom 13.12.1991 (Bl. 72 f. d.A.) die Einholung eines kinderpsychologischen Sachverständigengutachtens zu den mit dem Umgangsrecht verbundenen Gefahren für das Kind angeordnet, das am 5.3.1993 erstellt worden ist und auf dessen Wortlaut Bezug genommen wird. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 27.5.1993 hat das Amtsgericht die Beteiligten angehört und die Zeugin B. H. vernommen. Auf die Niederschrift vom 27.5.1993 wird insoweit verwiesen (Bl. 86–89 d.A.). Mit Beschluß vom 17.6.1993, auf dessen Wortlaut Bezug genommen wird (Bl. 91–94 d.A.), hat das Familiengericht den Antrag des Antragstellers, ihm ein Umgangsrecht mit seiner Tochter einzuräumen, zurückgewiesen und das Umgangsrecht ausgeschlossen.

Gegen diesen ihm am 18.6.1993 zugestellten Beschluß hat der Antragsteller am 16.7.1993 Beschwerde eingelegt und das Rechtsmittel am 10.8.1993 begründet. Er ist der Auffassung, die Voraussetzungen für einen Ausschluß des Umgengsrechts lagen nicht vor. Es sei weder durch das Sachverständigengutachten noch durch die Aussage der Zeugin H. ein hinreichender Beweis dafür erbracht worden, daß er an dem Kind sexuelle Handlungen vorgenommen habe. Die Angaben des Sachverständigen und der Zeugin beruhten im wesentlichen auf den gegen ihn erhobenen Vorwürfen der verstorbenen Mutter des Kindes.

Der Antragsteller beantragt,

den Beschluß des Amtsgerichts Bamberg vom 17.6.1993 aufzuheben und ihm ein Umgangsrecht an jedem zweiten und vierten Samstag eines jeden Monats in der Zeit von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr zu gewähren, ferner ihm Prozeßkostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen.

Der Antragsgegner hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend, ohne einen besonderen Antrag zu stellen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die (befristete) Beschwerde ist zulässig. Sie ist nach den §§ 621 e Abs. 1 u. 3, 621 Abs. 1 Nr. 2, 516, 519 ZPO statthaft sowie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden. In sachlicher Hinsicht hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.

Grundsätzlich behält nach § 1634 Abs. 1 BGB ein Elternteil, dem die Sorge für die Person des Kindes nicht zusteht, die Befugnis zum persönlichen Umgang mit dem Kind. Das Familiengericht kann nach § 1634 Abs. 2 S. 2 BGB dieses Recht einschränken oder ganz ausschließen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Nach dem auf der Grundlage eingehender Untersuchungen von dem erfahrenen Sachverständigen Dr. V. erstatteten Gutachten spricht ein erhöhter Grad an Wahrscheinlichkeit dafür, daß die Äußerungen des Kindes über sexuelle Handlungen des Antragstellers im Kern glaubhaft sind. Auch die Angaben der Zeugin H., die auf Gesprächen mit dem Kind beruhen, erscheinen glaubhaft. Hinzu kommt, daß die von der Zeugin wiedergegebenen Äußerungen des damals gerade vier Jahre alten Kindes nur dann verständlich sind, wenn sie auf tatsächliche Ereignisse zurückgeführt werden können. Die Einstellung des gegen den Antragsteller geführten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens – 101 Js 2489/91 StA Bamberg – durch Verfügung vom 30.9.1991 besagt nur, daß die polizeilichen Ermittlungen keinen zur Anklageerhebung hinreichenden Tatverdacht eines Vergehens des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes erbrach...

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