Das Familiengericht ist gemäß § 151 Nr. 2 FamFG auch zuständig für sämtliche das Umgangsrecht betreffende Verfahren, folglich für alle Verfahren der §§ 1684, 1685 BGB also Rechte und Pflichten der Eltern zum Umgang mit dem Kind, Recht des Kindes auf Umgang mit den Eltern, aber auch das Umgangsrecht der Großeltern und Geschwister sowie den Umgang mit Dritten (§ 1685 Abs. 2 BGB). Hierzu gehören wohl auch Fragen zum Umgangsbestimmungsrecht nach § 1632 Abs. 2 und 3 BGB.

Die örtliche Zuständigkeit des anzurufenden Gerichts erfolgt aus § 152 FamFG.[1] Das Gericht hat, von Ausnahmefällen abgesehen,[2] vor Erlass einer einstweiligen Anordnung die Eltern, das Kind und das Jugendamt zu hören. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es nicht.

Die einstweilige Anordnung kann

  • Anträge zur Art und Häufigkeit der Besuchskontakte,[3] insbesondere zu zeitlichen Limitierungen,[4]
  • Ort der Besuche,
  • Kontaktbeschränkungen[5] sowie
  • sonstige Modalitäten (Gestattung von Telefonaten, Briefwechsel, etc.)

enthalten.

Dem Umgangsberechtigten können im Zuge einer Anordnung bestimmte Weisungen im Umgang mit dem Kind auferlegt werden,[6] etwa Medikamente zu verabreichen oder ein sonstiges konkretes Handeln[7] oder Unterlassen.[8]

 

Muster (Einstweilige Anordnung zum Umgangsrecht

[Zuständigkeit]

Familiengericht

[Rubrum]

Beteiligte Eltern (auch nicht Verheiratete) [vgl. dazu BGH, NJW 2001, 2472; OLG Brandenburg, FamRZ 2004, 815]

[Antrag:]

im Wege der einstweiligen Anordnung, wegen der besonderen Eilbedürftigkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung, hilfsweise nach mündlicher Verhandlung das Umgangsrecht betreffend das gemeinsame Kind der Beteiligten , geb. am ... , mit dem Kindesvater/Kindesmutter wie folgt zu regeln:

Dem antragstellenden Kindesvater/Kindesmutter steht das Recht zu, das gemeinsame Kind , geb. am ..., wie folgt zu sich zu nehmen

  • jedes erste und dritte Wochenende im Monat von Freitagnachmittag 17:00 Uhr bis Sonntagabend 18:00 Uhr,
  • in den Sommerferien im Jahr für drei Wochen, und zwar vom ... bis zum ... .

Der beteiligten Kindesmutter/Kindesvater wird aufgegeben, das Kind rechtzeitig an den Besuchstagen zur Abholung bereit zu halten und zu den Wochenenden sowie zu den Ferien angemessen mit Kleidung zum Wechseln zu versehen, der umgangsberechtigte Kindesvater/die Kindesmutter hat das Kind zum festgesetzten Zeitpunkt rechtzeitig und pünktlich zurück zu bringen.

Begründung

Statustatsachen: Lebenssituation der Eltern, des Kindes. Schilderung der Schwierigkeiten des Elternteils, bei welchem sich das Kind nicht aufhält, mit der Umgangsregelung.

Notwendigkeit einer sofortigen Regelung (z. B. bei Weigerung wegen Ferienmitnahme), Darstellung der Dringlichkeit bei Umgangsregelung mit Kleinkindern, drohende Entfremdung, drohender Verlust des bislang guten persönlichen Verhältnisses, drohender psychischer Schaden beim Kind. Sofortige Regelung, um bewusst gesteuertem Entfremdungsprozess des anderen Elternteils entgegenwirken zu können, Regelung besonderer Umgangszeiten bei Hinweis auf berufliche Zwänge (Schichtdienst), Schilderung der ordnungsgemäßen Betreuung während der Ausübung des Umgangsrechts.

Glaubhaftmachung des Sachvorbringens (eidesstattliche Versicherung, ärztliche Gutachten, ggf. kinderpsychologisches Gutachten).

Eine vollständige Umgangsregelung müsste naturgemäß Regelungen zu den übrigen Ferien, zu den Fest- und Feiertagen und ggf. zu anderen Gelegenheiten erfassen.

Im Wege einstweiliger Anordnung geht es aber darum, die drängenden Fragen zu lösen, beispielsweise bei bevorstehenden Sommerferien, also etwa der Situation, dass zuvor vereinbarte Ferientermine vom anderen Elternteil abgesagt/aufgekündigt werden.

Änderungen örtlicher Situationen können ebenfalls im Zentrum einer notwendigen einstweiligen Anordnung stehen.[9]

[1] Zur internationalen Zuständigkeit vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, § 620 ZPO Rn. 7, gilt auch für Umgangsregelungen.
[2] Vgl. Fälle bei Grüneberg/Götz, Einf. 1629 Rn. 10; zum Kontinuitätsgrundsatz BVerfG, JAmt 2011, 107; OLG Köln, FamFR 2010, 329.
[3] Vgl. BVerfG, FamRZ 2000, 413; OLG Frankfurt, FamRZ 2002, 978.
[4] BGH, FamRZ 2005, 705; OLG Düsseldorf, FamRZ 1988, 1196; vgl. auch BayVerfGH 17.12.2012, Verf. 54-VI.-12: Maßstab des Willkürverbots und Recht auf rechtl. Gehör.
[5] OLG Hamm, FamRZ 1982, 39; OLG Köln, FamRZ 1982, 1236.
[6] Vgl. Grüneberg/Götz, § 1684 Rn. 18 ff., 24, 29.
[7] BGH, FamRZ 1994, 158; OLG Karlsruhe, FamRZ 1996, 1092.
[8] Vgl. Übersicht mit Rspr.-Nachw. bei Grüneberg/Götz, § 1684 Rn. 24 ff.; zum Umgangsausschluss ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens vgl. OLG Bremen, v. 15.4.2013, 4 UF 3/13.
[9] AG München, FamRZ 2020, 1178: Schließung der Kita, Home-Office des Kindesvaters.

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