Leitsatz (amtlich)

1. Das FamG ist für die Genehmigung der Unterbringung nach § 1631b BGB grds. nur solange zuständig ist, wie noch keine Vormundschaft oder Pflegschaft eingerichtet ist.

2. Das Familien- oder VormG genehmigt lediglich die Unterbringung als solche; die Auswahl der Unterbringungseinrichtung erfolgt durch den Inhaber des Sorgerechtsrechts.

 

Verfahrensgang

AG Neuruppin (Beschluss vom 11.09.2003; Aktenzeichen 52 F 242/03)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird verworfen.

Die Kosten folgen der Hauptsache.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Das betroffene Kind leidet an insulinpflichtiger Diabetes mellitus. Im Jahre 2001 wurde zusätzlich der Verdacht auf Magersucht bekannt. Seit etwa Mitte des Jahres 2002 hat die Tochter mindestens 10 kg an Körpergewicht abgenommen. Im März 2003 wurden seitens der behandelnden Ärztin Dr. O. die Wiegedaten (Körpergewicht) des betroffenen Kindes im Verhältnis zu Alter und Größe als schon lebensbedrohlich eingeschätzt. Des Weiteren zeigte sich ein Entwicklungsstillstand bei der Tochter sowie eine nicht altersgerechte Nahrungsaufnahme.

Mit den Beschlüssen vom 3. bzw. 18.6.2003 hat das AG – FamG – im Wege der einstweiligen Anordnung der Kindesmutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht der Gesundheitsfürsorge für die betroffene Tochter entzogen und die Pflegschaft zu Gunsten des Jugendamtes Landkreis O. angeordnet. Dabei hat das AG ausgeführt, die Kindesmutter habe keine ausreichenden Maßnahmen getroffen, um den gesundheitlichen Bedrohungen für die Tochter entgegenzuwirken. Die hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerden der Kindesmutter hat der Senat mit Beschluss vom 4.8.2003 (OLG Brandenburg, Beschl. v. 4.8.2003 – 9 WF 117/03, 9 WF 118/03) zurückgewiesen.

Nachdem im Folgenden allenfalls eine Stabilisierung des Gewichtes erreicht werden konnte, forderte das Jugendamt von der Kindesmutter die Einlieferung des betroffenen Kindes in die Kinder- und Jugendpsychiatrie der R.-Kliniken in N., dem derzeitigen Aufenthaltsort der Tochter. Gleichwohl brachte die Kindesmutter die Tochter in dem Uni-Klinikum V. am 11.9.2003 unter. Mittels polizeilicher Gewalt wurde das betroffene Kind sodann auf Veranlassung des Jugendamtes am 12.9.2003 nach N. in die Kinder- und Jugendpsychiatrie der R.-Kliniken überführt.

Auf Antrag des Jugendamtes hat das AG – FamG – im Wege der einstweiligen Anordnung unter dem 11.9.2003 die geschlossene Unterbringung des betroffenen Kindes in der Kinder- und Jugendpsychiatrie der R.-Kliniken in N für die Dauer von sechs Wochen zur Untersuchung des Gesundheitszustandes, zur Diagnostizierung, medizinischen Heilbehandlung sowie zur therapeutischen Begleitung familienrechtlich genehmigt.

II. Die sofortige Beschwerde ist unzulässig.

1. Die Statthaftigkeit der eingelegten sofortigen Beschwerde folgt zwar grundsätzlich aus § 621g S. 2 ZPO i.V.m. § 620c S. 1 ZPO. Das AG – FamG – hat im Wege der einstweiligen Anordnung die geschlossene Unterbringung des betroffenen Kindes familiengerichtlich genehmigt. Die Genehmigung durch das FamG gem. § 1631b BGB unterfällt den das kindliche Sorgerecht betreffenden Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO (Zöller/Philippi, ZPO, 23. Aufl. 2003 § 621 Rz. 33a), weshalb für die Anfechtung darauf beruhender einstweiliger Anordnungen nach § 621g S. 2 ZPO die Regelungen der §§ 620a bis 620g ZPO entspr. Anwendung finden.

Nach §§ 621g S. 2, 620 S. 1 ZPO kommt eine Anfechtung aber nur dann in Betracht, wenn die angefochtene Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erlassen worden ist; i.Ü. besteht Unanfechtbarkeit, §§ 621g S. 2, 620c S. 2 ZPO. Die Entscheidung des AG ist aber ohne mündliche Verhandlung erfolgt, bislang ist lediglich das betroffene Kind durch das AG in der Unterbringungsstätte angehört worden. Damit ist eine Anfechtung der getroffenen Maßnahme ausgeschlossen, der Beschwerdeführerin steht allein die Möglichkeit offen, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem. § 620b Abs. 2 ZPO zu beantragen.

2. Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich auf Folgendes hin:

a) Zunächst bestehende Bedenken an der funktionellen Zuständigkeit des AG – FamG – zu der Erteilung der familiengerichtliche Genehmigung gem. § 1631b BGB.

Eine Unterbringung des Kindes nach § 1631b S. 1 BGB, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, ist nur mit Genehmigung des FamG zulässig. Die grundsätzlichen Voraussetzungen dieser Norm liegen vor, gerade die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung stellt einen Fall der Freiheitsentziehung dar.

Nach dem an sich eindeutigen Wortlaut des § 1631b BGB besteht für die Erteilung der Genehmigung die Zuständigkeit des FamG. Bedenken an der Zuständigkeit des FamG ergeben sich aber aus dem Umstand, dass zu Gunsten des betroffenen Kindes auf Grund der vorangegangenen Entscheidungen des AG über das Sorgerecht das Jugendamt vorläufig als Pfleger bestellt ist.

§ 1631b BGB gilt primär für die Unterbringung eines Kindes durch die Eltern oder den sorgeberechtigten Elte...

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