Zur Auskunft berechtigt ist jeder Elternteil unabhängig von Sorgerecht und Umgangsrecht.

Auskunftspflichtig ist der andere Elternteil, nicht das Kind. Lebt es bei einer dritten Person, besteht dieser gegenüber der Auskunftsanspruch entsprechend § 1686 BGB.

Ein berechtigtes Interesse liegt regelmäßig vor, wenn der die Auskunft begehrende Elternteil keine andere Möglichkeit hat, sich über die Entwicklung des Kindes zu unterrichten. Kann die Information unschwer beim nächsten Umgang mit dem Kind eingeholt werden, besteht darüber hinaus kein Auskunftsrecht.

Umgekehrt entfällt der Anspruch nicht dadurch, dass sich der betreffende Elternteil bisher / früher nicht um das Kind gekümmert hat.

Das berechtigte Interesse fehlt jedoch, wenn mit der Auskunft Zwecke verfolgt werden, die mit dem Wohl des Kindes nicht vereinbar sind (z. B. Herstellung eines abträglichen Kontakts) oder wenn das Auskunftsrecht zur Überwachung des anderen Elternteils missbraucht werden soll.[1]

[1] OLG Bamberg, FuR 2022, 580: Kein Auskunftsrecht bei sexuellem Missbrauch des Kindes; mit Anm. Viefhues a.a.O.

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