Leitsatz

Gegenstand der Entscheidung war das berechtigte Interesse eines sorgeberechtigten Vaters auf Auskunftserteilung über die persönlichen Verhältnisse seiner Kinder und den Umfang der Auskunftspflicht.

Der Auskunft begehrende Vater übte die elterliche Sorge gemeinsam mit der Mutter aus. Sein Umgangsrecht mit den Kindern hatte er seit März 2005 - trotz entgegenstehenden Wunsches der Kinder - nicht mehr ausgeübt.

Das AG verpflichtete die Mutter zur quartalsweisen Auskunftserteilung über den Gesundheitszustand, die schulische Entwicklung, außerschulische Interessen und Veranstaltungen, Religion und Sparvermögen.

Hiergegen legte der Vater Beschwerde ein und begehrte die Ausweitung des Auskunftsrechts, u.a. einen 14-tägigen Bericht.

Das OLG teilte mit, dass es beabsichtigte, die Beschwerde zurückzuweisen.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Nach Auffassung des OLG kam eine Ausweitung des dem Antragsteller erstinstanzlich zuerkannten Auskunftsrechts nicht in Betracht.

Gem. § 1686 S. 1 BGB könne jeder Elternteil vom anderen Elternteil bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspreche. Dieses Recht bestehe unabhängig von jeglicher Sorgeregelung, also auch bei gemeinsamer elterlicher Sorge und greife daher im Grundsatz auch zugunsten des Antragstellers, der mit der Antragsgegnerin die elterliche Sorge für die betroffenen vier Kinder gemeinsam ausübe.

Dem Auskunftsrecht stehe grundsätzlich auch nicht entgegen, dass seit längerem keine Umgangskontakte zwischen dem Vater und den betroffenen Kindern stattgefunden hätten. Zu beachten sei jedoch die Funktion des Auskunftsrechts als "Ersatzrecht" für den Umgang. Insoweit erscheine es fraglich, ob dem Antragsteller ein berechtigtes Interesse im Sinne dieser Norm zustehe.

Ein solches sei nur dann gegeben, wenn der Auskunft begehrende Elternteil keine anderweitige Möglichkeit habe, sich über die persönlichen Verhältnisse auf andere Art und Weise zu unterrichten. Dagegen sei es zu verneinen, wenn sich der anspruchsberechtigte Elternteil die erforderlichen Informationen anderweitig beschaffen könnte und die Aufforderung zur Auskunftserteilung daher als rechtsmissbräuchlich zu bewerten sei.

Zugunsten des Antragstellers bestehe eine Umgangsregelung, die er trotz des Wunsches der Kinder nach Kontakt mit ihm nicht mehr ausübe, obgleich die Mutter ihm angeboten habe, die Kinder zu ihm nach Hause zu bringen, um den Antragsteller nicht mit dem neuen Ehemann der Mutter konfrontieren zu müssen. Dieses Angebot sei von ihm nicht angenommen worden. Hierin sah das OLG einen Widerspruch. Einerseits betone der Antragsteller, dass er die Verantwortung für seine Kinder sehr ernst nehme und im Rahmen des Sorgerechts Einfluss nehmen wolle, andererseits verweigere er jeglichen persönlichen Kontakt zu den Kindern. Das OLG sah hierin einen Verstoß gegen das Kindeswohl. Die mangelnde Information über die Kinder sei auf die Verweigerungshaltung des Antragstellers zurückzuführen. Würde der Antragsteller sein Umgangsrecht wahrnehmen, wäre davon auszugehen, dass die Kinder ihm die von ihm erbetenen Auskünfte ohne weiteres erteilen würden.

Im Übrigen verneinte das OLG Brandenburg eine Ausweitung der vom AG zugesprochenen Auskunftspflicht. Die Auskunft diene der allgemeinen Information darüber, wie sich der Lebensweg der Kinder gestalte. Die quartalsmäßige Information mit dem zugesprochenen Inhalt sei ausreichend und nicht anzugreifen.

 

Link zur Entscheidung

Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 26.07.2007, 9 UF 87/07

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