6.3.6.1 Allgemeines Verfahren

Der Umgang mit dem Vater kann nicht von der Kindesmutter eingeklagt werden, sondern ausschließlich durch das Kind selbst, vertreten durch den sorgeberechtigten Elternteil oder, im Fall eines Interessenkonflikts, durch einen Verfahrenspfleger.[1]

Dies bedeutet: Bei der Antragstellung muss bei alleiniger elterlicher Sorge der Antrag auf Umgangsrechtsregelung vom Kind, gesetzliche vertreten durch den alleinsorgeberechtigten Elternteil, gestellt werden. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge muss zunächst gem. § 1628 BGB die alleinige Entscheidungsbefugnis bezüglich des Umgangsrechts einem Elternteil übertragen werden; ggf. ist ein Ergänzungspfleger (§ 1909 BGB) zu bestellen.[2]

Zur Zuständigkeit und dem dafür notwendigen "gewöhnlichen Aufenthalt" hat das OLG Hamm mit Beschl. v. 27.10.2020 erklärt:[3]

  • Hält sich die Mutter mit dem Kind kurze Zeit im Frauenhaus auf, wird dort regelmäßig kein gewöhnlicher Aufenthalt gem. § 152 Abs. 2 FamFG begründet.
  • Ist der Aufenthalt des Kindes unbekannt und hat es keinen gewöhnlichen Aufenthalt mehr, ist nach dem Auffangtatbestand des §§ 152 Abs. 3 FamFG dasjenige Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk Fürsorgebedürfnis hervortritt (Anschluss an OLG Karlsruhe FamRZ 2011, 1888).

Für das Verfahren ist bei Anhängigkeit einer Ehesache das Gericht der Ehesache ausschließlich zuständig, § 623 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

Es gelten die oben beschriebenen Regeln zum Sorgerechtsverfahren.[4] Ein bereits eingeleitetes Verfahren wird gemäß § 137 Abs. 3 FamFG auf Antrag eines Elternteils mit der Scheidung verbunden, es sei denn, das Gericht hält die Einbeziehung aus Gründen des Kindeswohls nicht für sachgerecht.[5] Unter diesen Voraussetzungen kann auch die Abtrennung erfolgen, § 140 Abs. 2 Nr. 3 FamFG.

Nach Auffassung des OLG Brandenburg muss eine bedürftige Partei vor Beantragung von Verfahrenskostenhilfe zunächst das Jugendamt einschalten, bevor sie ein gerichtliches Verfahren einleitet.[6]

Dies gilt auch für den Antragsgegner. Prozesskostenhilfe kann wegen Mutwilligkeit abgelehnt werden, wenn er sich geweigert hat, an angebotenen Gesprächen mit dem Jugendamt zur Erzielung einer Einigung teilzunehmen.[7]

Für das gerichtliche Verfahren hat das zur Entscheidung über das Umgangsrecht angerufene Gericht ein Verfahren zu wählen, das eine möglichst zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung schafft.[8]

Dies kann auch bedeuten, ein gerade 3 Jahre altes Kind anzuhören.[9] Das Bundesverfassungsgericht meint dazu, dass der Wille eines Kleinkindes zwar eher ein geringes Gewicht in Bezug auf eine etwaige Selbstbestimmung des Umfangs seines Umgangs mit dem umgangsberechtigten Elternteil hat. Jedoch könne ein etwaiger dahingehend vom Kind ausdrücklich oder indirekt geäußerter Wunsch Ausdruck von Bindungen sein, die es beispielsweise geboten erscheinen lassen können, auch Übernachtungsumgänge anzuordnen.[10]

Jede gerichtliche Entscheidung über die Umgangsbefugnis muss grundsätzlich eine konkrete Regelung über die Modalitäten des Umgangs enthalten (Häufigkeit, Art, Zeit und Ort des Umgangs).[11]

[2] Stürtz/Meysen, FuR 2007, 282; Büte, FK 2008, 153.
[3] OLG Hamm, FamRZ 2021, 1126.
[4] Vgl. oben § 2 Rn. 306 ff.
[5] Vgl. Horndasch/Viefhues/Roßmann, FamFG, § 137 Rn. 53.
[6] OLG Brandenburg, JAmt 2003, 374.
[7] OLG Brandenburg, juris 2006, 36.
[9] BVerfG, a. a. O.; so auch BVerfG, FamRZ 1981, 124; 2005, 1057 ff., 1058.
[11] KG, FuR 2022, 101; OLG Celle, FamRZ 2013, 1236.

6.3.6.2 Vollstreckung

Auch bei Verhinderung eines angeordneten Umgangs ist die Vollstreckung gem. §§ 88 ff. FamFG mit der Folge der Verhängung eines Ordnungsgeldes möglich.[1]

Dies bedeutet gleichzeitig, dass nur gerichtliche Entscheidungen vollstreckbar sind. Im Verbundverfahren ist dies der Fall.

 
Hinweis

Vereinbarungen der Parteien sind nur vollstreckbar, wenn sie vom Gericht "genehmigt" werden.[2] Dies erfolgt durch Beschluss, der im Übrigen die Anfechtbarkeit (befristete Beschwerde, § 621e ZPO) ermöglicht.

Die Vollstreckung eines Umgangstitels nach § 89 Abs. 1 FamFG durch Festsetzung eines Ordnungsmittels gegen den betreuenden Elternteil setzt eine hinreichend bestimmte und konkrete Regelung des Umgangsrechts voraus. Dafür ist eine genaue und erschöpfende Bestimmung über Art, Ort und Zeit des Umgangs erforderlich.[3]

Nicht erforderlich sind nach Auffassung des BGH hingegen detailliert bezeichnete Verpflichtungen des betreuenden Elternteils, etwa zum Bereithalten und Abholen des Kindes.[4] Damit hat der BGH mit der Entscheidung vom 1.2.2012 die Anforderungen an die Bestimmtheit von Umgangsregelungen erheblich gesenkt.

Nach der zuvor überwiegenden Auffassung[5] musste eine vollstreckbare Umgangsregelung neben den Umgangszeiten auch aussprechen, dass der Umgangselternteil verpflichtet ist, das Kind abzuholen und zurückzubringen und, dass der betreuende Elternteil das Kind zu den festgelegten Zeiten an seiner Wohnung zu übergeben habe.

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