Es stellt immer eine Frage des Einzelfalls dar, wenn zu entscheiden ist, ob eine Einschränkung bzw. ein Ausschluss des Umgangs notwendig ist. Grundsätzlich gilt, dass an eine Einschränkung oder gar den Ausschluss des Umgangsrechts strenge Maßstäbe anzulegen sind.[1] Ein bestehendes Umgangsrecht ist nur einzuschränken, wenn dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist.[2] Aus unbegleiteten Umgangskontakten muss sich eine konkrete Gefährdung mit hinreichender Sicherheit feststellen lassen.[3]

Allerdings haben sich Fallgruppen zur Frage der Einschränkung/des Ausschlusses des Umgangs herausgebildet, die wie folgt zusammengefasst werden können.

Nicht ausreichende Gründe:

  • Niedriges Alter des Kindes,[4]
  • Langwährende Entfremdung,[5]
  • Fortdauer der Streitigkeiten/Verfeindung der Eltern,[6]
  • Ablehnung des Umgangs durch den betreuenden Elternteil,[7]
  • Verursachung von Loyalitätskonflikten durch den betreuenden Elternteil,[8]
  • Integrationsphase nach Inpflegenahme des Kindes,[9]
  • Zugehörigkeit zu einer Glaubensgemeinschaft,[10]
  • Vorstrafen des umgangsberechtigten Elternteils,[11]
  • Inhaftierung des umgangsberechtigten Elternteils,[12]
  • Ausübung der Prostitution durch den umgangsberechtigten Elternteil,[13]
  • eine mit der ausländischen Staatsangehörigkeit begründeten Entführungsgefahr,[14]
  • Verzug mit Unterhaltsleistungen.[15]

Ausreichende Gründe:

  • Konkrete Entführungsgefahr,[16]
  • erhebliche Misshandlungen des Kindes durch den umgangsberechtigten Elternteil,[17]
  • erhebliche Suchterkrankungen, die zu einer konkreten Gefährdung des Kindes führen,[18]
  • fortgesetzte negative Beeinflussung des Kindes gegen den Sorgeberechtigten,[19]
  • nachgewiesener sexueller Missbrauch des Kindes durch den umgangsberechtigten Elternteil,[20]
  • Gefahr des sexuellen Missbrauchs durch den Umgangsberechtigten oder Dritte während des Umgangs,[21]
  • nachhaltige Ablehnung des Umgangs durch das Kind, welche nicht ohne Gefährdung des Kindeswohls überwunden werden kann.[22]
[1] OLG Frankfurt/M., FamRZ 2020, 2010.
[3] OLG Karlsruhe, FamRZ 2019, 2009 m. w. N.; OLG Koblenz, FamRZ 2020, 1648.
[4] OLG Brandenburg, FamRZ 2002, 414; OLG Hamm, FamRZ 1994, 58; Splitt, Einschränkungen und Ausschluss des Umgangs, FF 2016, 146, 147.
[6] OLG Saarbrücken, FamRZ 2007, 495; OLG Bamberg, FamRZ 1998, 969.
[7] BVerfG, FamRZ 2004, 1166; OLG Hamm, FamRZ 2003, 951.
[10] AG Düren, FamRZ 2004, 971; anders bei aggressivem Ausleben einer bestimmten Weltanschauung, vgl. BVerfG FamRZ 2013, 433; OLG Köln, FamRZ 2013, 1237.
[11] Staudinger/Rauscher, BGB, § 1684 Rn. 327.
[12] OLG Hamm, FamRZ 2003, 951.
[13] Splitt, FF 2016, 146, 147.
[14] BVerfG, FamRZ 2010, 109; OLG Hamm, FamRZ 2002, 1585.
[15] Staudinger/Rauscher, BGB, § 1684 Rn. 350.
[16] OLG Koblenz, FamRZ 2009, 133; OLG Celle, FamRZ 1996, 364.
[17] Johannsen/Henrich, Familienrecht, § 1684 Rn. 36.
[18] OLG Koblenz, FamRZ 2007, 926; KG, FamRZ 2002, 412.
[21] OLG Hamm. FamRZ 2015, 1732; Palandt/Götz, § 1684 Rn. 29.
[22] Splitt, FF 2016, 146, 147 f.

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