Leitsatz (amtlich)

1. Lässt sich eine konkrete Gefährdung des Kindes durch unbegleitete Umgangskontakte aus in der Person des Vaters liegenden Gründen (hier: Vorliegen einer pädophilen Haupt- oder Nebenströmung) nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, ist die von der Mutter begehrte Einschränkung des Umgangsrechts des Vaters durch die Anordnung lediglich begleiteter Umgangskontakte nicht begründet.

2. Zur Frage, ob die Annahme einer Kindeswohlgefährdung gemäß § 1684 Abs. 1 Satz 1 BGB mit der Folge einer Einschränkung des Umgangs gerechtfertigt ist, wenn aufgrund einer Missbrauchsüberzeugung der Kindesmutter bei der Durchführung unbegleiteter Umgangskontakte Schwierigkeiten bis hin zu einem vollständigen Abbruch des Umgangs zu erwarten sind (im konkreten Fall verneint).

 

Verfahrensgang

AG Bruchsal (Aktenzeichen 4 F 28/16)

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Mutter werden Ziffer I. 1. - 5. des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Bruchsal vom 19.10.2017, 4 F 28/16, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Umgang des Vaters J. T. mit dem Kind A. T., geboren am 22.09.2011, wird wie folgt geregelt:

1. Der Vater hat das Recht und die Pflicht zum regelmäßigen Umgang mit A. jeweils alle 14 Tage am Freitag in den geraden Kalenderwochen, von 15.00 Uhr bis 18.00 Uhr, beginnend mit Freitag, 25.01.2019.

2. Zur Durchführung des Umgangs wird Umgangspflegschaft für das Kind A. T., geboren am 22.09.2011, angeordnet.

a) Zur Umgangspflegerin wird bestimmt: Frau D. Sch.

b) Die Umgangspflegschaft wird berufsmäßig geführt.

c) Die Umgangspflegschaft wird befristet bis 30.07.2019.

d) Die Umgangspflegerin hat die Aufgabe, die Übergaben des Kindes von der Mutter an den Vater und umgekehrt am Wohnort des Kindes zu begleiten. Der Vater nimmt das Kind von der Umgangspflegerin entgegen und übergibt es nach Beendigung des Umgangskontakts wieder an die Umgangspflegerin zurück.

e) Falls die Umgangspflegerin an einem Umgangstermin verhindert sein sollte oder ein Umgangstermin wegen einer Verhinderung des Vaters oder des Kindes aus dringenden Gründen nicht stattfinden kann, wird sich die Umgangspflegerin bemühen, den Umgang nachzuholen. Der Ersatzumgang findet dann zu der von der Umgangspflegerin bestimmten Zeit statt.

f) Sollte ein Umgangstermin wegen Krankheit des Kindes ausfallen, hat die Mutter den Vater und die Umgangspflegerin hierüber unverzüglich zu unterrichten und die Erkrankung durch ein ärztliches Attest nachzuweisen, aus dem hervorgeht, dass das Kind aus gesundheitlichen Gründen einen Umgangskontakt nicht wahrnehmen kann. Die Umgangspflegerin wird sich bemühen, den Umgang nachzuholen. Der Ersatzumgang findet dann zu der von der Umgangspflegerin bestimmten Zeit statt.

3. Ab Samstag, 10.08.2019 (nach Beendigung der Umgangspflegschaft), finden die Umgangskontakte zwischen dem Vater und dem Kind alle vierzehn Tage in den geraden Kalenderwochen am Samstag zwischen 15.00 Uhr und 18.00 Uhr statt. Der Vater holt A. am Wohnort des Kindes ab und bringt ihn nach dem Umgangstermin wieder dorthin zurück.

Falls aus dringenden Gründen kurzfristig Termine ausfallen müssen, ist dies dem anderen Elternteil unverzüglich - in der Regel mindestens zwei Tage vorher - mitzuteilen. Ausgefallene Termine sind in der darauf folgenden Kalenderwoche nachzuholen, ohne dass sich hierdurch nachfolgende Umgangstermine verschieben. Urlaubsbedingte Terminausfälle bedürfen der vorherigen Absprache zwischen den Eltern. Wegen urlaubsbedingter Abwesenheit ausgefallene Umgangstermine werden nicht nachgeholt.

II. Beide Elternteile werden darauf hingewiesen, dass für jeden Fall der zu vertretenden Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Anordnungen zur Regelung des Umgangs zwischen dem Vater und dem Kind das Gericht gem. § 89 FamFG ein Ordnungsgeld verhängen kann und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft für die Dauer von bis zu sechs Monaten angeordnet werden kann. Verspricht die Anordnung von Ordnungsgeld keinen Erfolg, so kann das Gericht sofort Ordnungshaft für die Dauer von bis zu sechs Monaten anordnen. Eine weitere Androhung erfolgt nicht mehr.

III. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Vater und die Mutter je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

IV. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Das Verfahren betrifft die Regelung des Umgangs zwischen dem Vater und dem Kind A., geboren am 22.09.2011.

Aus der im Juli 2011 geschlossenen Ehe der Beteiligten ist A. als einziges gemeinsames Kind hervorgegangen. Seit der Trennung der Beteiligten im Oktober 2013 hat A. seinen Lebensmittelpunkt bei der Mutter. Die Ehe ist zwischenzeitlich geschieden.

Der am 27.12.1964 geborene Vater ist deutscher Staatsangehöriger. Er arbeitet als Ingenieur bei einem Technologieunternehmen in W. Er ist seit Oktober 2016 in dritter Ehe verheiratet; seine dritte Ehefrau D. ist mexikanische Staatsangehörige und 17 Jahre jünger als er.

Von 1999 bis 20...

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