Im Bereich der Elektrizitäts- und Gasversorgung sowie der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung sind leitungsgebundene Einrichtungen unverzichtbar. Ver- und Entsorgungsleitungen für Strom, Gas, Wasser und Fernwärme sind vom Grundstückseigentümer als Anschlussnehmer zu dulden. Diese Duldungspflicht ist den nachfolgenden Verordnungen geregelt und Bestandteil des Versorgungsvertrags mit dem Versorgungsunternehmen:

Im Einzelnen sind danach die Strom-, Gas- und Wasserkunden verpflichtet, Leitungen zum Zweck der örtlichen Ver- und Entsorgung, den Einbau von Verteilungsanlagen sowie Schutzmaßnahmen auf ihren im Versorgungsgebiet liegenden Grundstücken unentgeltlich zu dulden. Der Duldungspflicht unterliegen allerdings nur solche Grundstücke, die an die Strom- und Gasversorgung bzw. die Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung angeschlossen sind. Die Duldungspflicht entfällt, wenn die Inanspruchnahme eines Grundstücks den Eigentümer unzumutbar belasten würde. Die Unzumutbarkeit für eine bestimmte Leitungsführung muss der Betroffene dartun und andere Alternativen aufzeigen. Der Eigentümer kann auch die Verlegung der Einrichtungen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind (so jeweils § 8 der Verordnungen).

Die Duldungspflicht besteht nicht nur hinsichtlich solcher Leitungen, die der eigenen Versorgung dienen, sondern auch insoweit, als die Versorgung Dritter eine Leitungsführung über das in Anspruch genommene Grundstück erforderlich macht (hier: § 12 Abs. 1 NAV).[1] Diese Duldungspflicht besteht auch dann, wenn das eigene Grundstück gar nicht an das Netz angeschlossen ist.[2]

Die Duldungspflicht besteht nur im Verhältnis zwischen dem Versorgungsunternehmen und seinen Kunden. Dagegen kann ein Grundeigentümer aus den Verordnungsregelungen kein Recht gegen seinen Nachbarn herleiten, sein Grundstück für die Verlegung von Leitungen in Anspruch nehmen zu dürfen. Dazu muss er sich vielmehr auf ein Leitungsnotwegrecht oder Notleitungsrecht (§ 917 BGB bzw. die entsprechenden Regelungen in den Landesnachbarrechtsgesetzen) berufen können.[3]

[3] So BGH, Urteil v. 26.1.2018, V ZR 47/17, NZM 2018, 1034: Notleitungsrecht durch ein Gebäude; OLG Düsseldorf, Urteil v. 17. 2. 1983, 18 U 234/82, AgrarR 1984, 20 zur AVBWassV.

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