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Umbau eines Speichers zu Wohnzwecken

Dr. Oliver Elzer
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Leitsatz

Bauliche Maßnahmen, die die Nutzung eines bisherigen Speichers zu Wohnzwecken ermöglichen, bedürfen der Zustimmung aller Eigentümer, da der Gebrauch eines Raumes zu Wohnzwecken erheblich intensiver ist als zu sonstigen Zwecken, sodass in diesem gesteigerten Gebrauch eine Beeinträchtigung aller anderen Wohnungseigentümer liegt

 

Normenkette

§§ 22 Abs. 1, Abs. 2, 14 Nr. 1, 23 Abs. 3 WEG

 

Das Problem

  1. Wohnungseigentümer B steht an Speicherräumen über seinem Sondereigentum ein Sondernutzungsrecht zu. Er beantragt, ihm den Ausbau der Speicherräume, insbesondere den Einbau von Dachflächenfenstern sowie die Erweiterung des Treppenlochs von seinem Sondereigentum zu den darüberliegenden Speicherräumen zu genehmigen. Ferner plant er die Errichtung eines Schlafraums, einer Ankleide sowie eines Bades. Die Wohnungseigentümer stimmen mehrheitlich zu.
  2. Gegen diesen Beschluss geht Wohnungseigentümer K vor. B hält dem entgegen, nach § 7 der Gemeinschaftsordnung genüge ein Mehrheitsbeschluss, wenn Gegenstand des Beschlusses bauliche Veränderungen oder Wertverbesserungen des gemeinschaftlichen Eigentums sind, welche über eine ordnungsgemäße Instandhaltung oder Instandsetzung hinausgehen, aber zur Erhaltung seines Werts und seiner Wirtschaftlichkeit nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Bewirtschaftung erforderlich sind bzw. infolge des technischen Fortschritts oder des gestiegenen Lebens- und Wohnungsstandards dringend geraten erscheinen. Ferner verweist B auf einen Umlaufbeschluss. Nach diesem – mehrheitlich zustande gekommenen – Beschluss sei es ihm erlaubt, Dachflächenfenster einzubauen.
 

Die Entscheidung

  1. Die Klage hat Erfolg! Gegenstand des Beschlusses sei eine bauliche Veränderung. Er bedürfe der Zustimmung aller Wohnungseigentümer, da alle Wohnungseigentümer über das in § 14 Nr. 1 WE...

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