Rz. 121

Ein Gesellschafter kann in den Fällen und auf die Weise, die gesetzlich vorgeschrieben sind, aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden, Art. 100 Abs. 2 ZGB.

 

Rz. 122

Ein Gesellschafter kann durch Beschluss der Gesellschafterversammlung ausgeschlossen werden, wenn der Gesellschafter die Einlagenrückstände hat.

Wenn die Erben (die Rechtsnachfolger) eines Gesellschafters während der gesetzlichen Erbschaftsfrist, und zwar innerhalb eines Jahres, keinen Gesellschaftsbeitritt beantragt haben, kann der Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Ein solcher Beschluss wird ohne Berücksichtigung der Stimmen des ausgeschlossenen Gesellschafters getroffen.

Beim Ausschluss des Gesellschafters aus der Gesellschaft finden die Bestimmungen in Bezug auf die Auszahlung des Wertes des Geschäftsanteils beim Austritt aus der Gesellschaft Anwendung (siehe Rdn 120).

 

Rz. 123

Der Ausschluss des Gesellschafters aus der Gesellschaft unterliegt der staatlichen Registrierung nach den gleichen Regeln, die für die staatliche Registrierung der GmbH festgelegt sind. Der entsprechende Beschluss der Gesellschafterversammlung über den Ausschluss des Gesellschafters ist zusammen mit dem Änderungsantrag dem Handelsregistrator vorzulegen, Art. 83 Abs. 4 WirtGB und Art. 17 Abs. 5 Pkt. 3) b) RegG.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge