Rz. 120

Ein Teil der Hallmarks (Kategorie C Abs. 1 Buchst. a, Buchst. b Ziff ii und iii, Kategorien D und E aus Anhang IV der AHiRL) löst eigenständig eine Berichtspflicht aus, andere Hallmarks benötigen als zusätzliches Kriterium den sog. Main Benefit-Test (Kategorien A, B, C Abs. 1 Buchst. b Ziff. i, Buchst. c und Buchst. d aus Anhang IV der AHiRL). Der Main Benefit-Test gilt als erfüllt, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Hauptvorteil oder einer der Hauptvorteile, den eine Person unter Berücksichtigung aller relevanten Fakten und Umstände vernünftigerweise von einer Gestaltung erwarten kann, die Erlangung eines Steuervorteils ist (Anhang IV). In Anhang IV werden in den Kategorien A bis E eine Vielzahl von Hallmarks angeführt, die diverse Gestaltungen und Transaktionen erfassen:

A)

Allgemeine Kennzeichen (zusätzlich Main Benefit-Test erforderlich)

Diese Hallmarks stellen auf die Ausgestaltung der Mandatsbeziehung sowie den Modellcharakter einer Gestaltung ab.

B)

Spezifische Kennzeichen (zusätzlich Main Benefit-Test erforderlich)

Kategorie B umfasst Gestaltungen mit Verlustgesellschaften und der Umwandlung von Einkünften sowie zirkuläre Transaktionen.

C)

Spezifische Kennzeichen im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Transaktionen (teilweise zusätzlich Main Benefit-Test erforderlich)

Die Hallmarks dieser Kategorie zielen insbesondere auf Gestaltungen ab, die zu sehr gering oder gar nicht versteuerten Einkünften oder einem doppelten Betriebsausgabenabzug führen. Daneben werden u.a. die Nutzung von Steuervergünstigungen sowie Gestaltungen, bei denen Vermögenswerte übertragen werden, erfasst. Für einzelne Hallmarks der Kategorie muss zusätzlich der Main Benefit-Test erfüllt sein.

D)

Spezifische Kennzeichen hinsichtlich des automatischen Informationsaustauschs[81] und der wirtschaftlichen Eigentümer (Beneficial Ownership)

Kategorie D zielt auf Gestaltungen, die Meldepflichten zum Finanzkonteninformationsaustausch (OECD Common Reporting Standard, FATCA) umgehen oder den wirtschaftlichen Eigentümer ("Beneficial Owner") verschleiern.

E)

Spezifische Kennzeichen im Rahmen von Verrechnungspreisen,

1. die unilaterale Safe-Harbor-Regelungen nutzen,
2. mit Übertragung von schwer zu bewertenden immateriellen Wirtschaftsgütern oder
3. bei denen eine gruppeninterne grenzüberschreitende Übertragung von Funktionen und/oder Risiken und/oder Vermögenswerten stattfindet und sich bestimmte Änderungen der Gewinnerwartungen ergeben.
[81] Gemeint ist der automatische Informationsaustausch über Finanzkontodaten nach dem OECD Common Reporting Standard, der innerhalb der EU ebenfalls in der EU-Amtshilfe-Richtlinie geregelt ist. Da auch gleichwertige Abkommen mit Drittländern erfasst sind, sollte auch die Umgehung einer Meldepflicht nach dem US-amerikanischen FATCA in diese Kategorie fallen.

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