Rz. 212

Unter dem Begriff der Umwandlung der Gesellschaft ist der Unternehmensrechtsformwechsel zu verstehen. Bei der Umwandlung einer Gesellschaft in eine andere gehen das gesamte Vermögen, alle Rechte und Pflichten der ersten Gesellschaft auf die neue über, Art. 52 GmbHG und Art. 108 ZGB. Im Falle einer Umwandlung der Gesellschaft erfolgt die staatliche Registrierung der Auflösung der Gesellschaft, die infolge der Umwandlung beendet wird, und die staatliche Registrierung der neu gegründeten juristischen Person. Die Umwandlung gilt ab dem Datum der staatlichen Registrierung der neu gegründeten juristischen Person als abgeschlossen, Art. 4 Abs. 6 RegG. Durch den Unternehmensrechtsformwechsel wird die Gesellschaft als juristische Person nicht aufgelöst. Die Rechtssubjektivität der Gesellschaft bleibt damit unberührt.

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