Rz. 108

Gem. Art. 23 Abs. 1 GmbHG geht der Geschäftsanteil an einer GmbH im Falle des Todes (bzw. im Fall der Erklärung eines Gesellschafters (einer natürlichen Person) als vermisst oder verstorben durch das Gericht) oder Auflösung des Gesellschafters auf seinen Erbe bzw. Rechtsnachfolger ohne Zustimmung der anderen Gesellschafter über.

 

Rz. 109

Wenn die Erben (die Rechtsnachfolger) während der gesetzlichen Erbschaftsfrist, und zwar innerhalb eines Jahres, keinen Gesellschaftsbeitritt beantragt haben, kann der Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Ein solcher Beschluss wird ohne Berücksichtigung der Stimmen des ausgeschlossenen Gesellschafters getroffen. Wenn der Geschäftsanteil eines solchen Gesellschafters am Stammkapital der Gesellschaft 50 Prozent oder mehr beträgt, kann die Gesellschaft Beschlüsse im Zusammenhang mit der Liquidation der Gesellschaft treffen, ohne die Stimmen dieses Gesellschafters zu berücksichtigen, Art. 23 Abs. 2 GmbHG.

 

Rz. 110

Abrechnungen mit den Rechtsnachfolgern bzw. Erben des Gesellschafters, die der Gesellschaft nicht beigetreten sind, werden gemäß den Bestimmungen des Art. 24 GmbHG – Austritt des Gesellschafters aus der Gesellschaft (siehe Rdn 114 ff.) – vorgenommen.

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