Rz. 114

Sofern mehrere Intermediäre an einer meldepflichtigen grenzüberschreitenden Gestaltung beteiligt sind, obliegt die Meldepflicht grundsätzlich allen Intermediären (Art. 8ab Abs. 9 AHiRL). Ein Intermediär ist in diesem Fall nach Art. 8ab Abs. 9 Satz 2 AHiRL von der Meldepflicht befreit, soweit er nachweisen kann, dass die Informationen bereits durch einen anderen Intermediär gemeldet wurden.

 

Rz. 115

Erfolgt ein Rückgriff auf den relevanten Steuerpflichtigen und gibt es mehrere Steuerpflichtige, besteht keine generelle Meldepflicht aller, sondern es hat

primär der relevante Steuerpflichtige zu berichten, der die meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltung mit dem Intermediär vereinbart hat (Art. 8ab Abs. 10 Buchst. a AHiRL),
alternativ der relevante Steuerpflichtige zu berichten, der die Umsetzung der Gestaltung verwaltet (Art. 8ab Abs. 10 Buchst. b AHiRL).

Ein relevanter Steuerpflichtiger ist in diesem Fall nach Art. 8ab Abs. 10 Satz 2 AHiRL von der Meldepflicht befreit, soweit er nachweisen kann, dass die Informationen bereits durch einen anderen relevanten Steuerpflichtigen gemeldet wurden.

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