Leitsatz

Für die Höhe der Stunden- oder (anteiligen) Monatsvergütung, die während des Urlaubs fortzuzahlen ist, zählen in der Vergangenheit geleistete Überstunden nicht mit. Während des Urlaubs anfallende Überstunden sind aber mit dem so ermittelten Arbeitsentgelt zu vergüten.

Das während eines Urlaubs fortzuzahlende Arbeitsentgelt bemisst sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat. Zu diesem Arbeitsverdienst zählt aber aufgrund einer Gesetzesänderung seit 1. 10. 1996 nicht mehr der zusätzlich für Überstunden gezahlte Arbeitsverdienst (§ 13 Abs. 1 BUrlG). Das bedeutet insbesondere, dass Zuschläge für Überstunden nicht in die Berechnung der Urlaubsvergütung einzubeziehen sind. Andererseits hat der Arbeitgeber im Urlaubszeitraum das Entgelt für die infolge der urlaubsbedingten Freistellung ausfallende Arbeitszeit fortzuzahlen. Diese Pflicht zur Entgeltfortzahlung bezieht sich damit auch auf die Überstunden, die der Arbeitnehmer ohne die Arbeitsbefreiung während des Urlaubs verrichtet hätte. Während eines Urlaubs anfallende Überstunden sind also zu vergüten, aber nur mit dem "normalen" Arbeitsentgelt ohne Überstundenzuschläge.

 

Link zur Entscheidung

BAG, Urteil vom 09.11.1999, 9 AZR 771/98

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